Das Oberlandesgericht Köln hat VW im Abgasskandal mit Urteil vom 10.03.2022 ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 24 U 112/21). Dabei ging es jedoch nicht um ein Fahrzeug mit dem durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor EA 189, sondern um einen Skoda Superb, in dem bereits der Nachfolgemotor EA 288 verbaut war.
Wie der Motor EA 189 wird auch der EA 288 bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verwendet. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch bei diesem Motor nicht erledigt. „Laut VW gibt es bei diesem Motor keine Abgasmanipulationen. Gerichte sehen das jedoch zunehmend anders, wie das Urteil des OLG Köln zeigt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
In dem Verfahren vor dem OLG Köln ging es um einen Skoda Superb 2,0 TDI mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6. Bei der Abgasreinigung kommt ein SCR-Katalysator zum Einsatz. Außerdem verfügt das Modell unstreitig über eine Prüfstandserkennung in Form einer Fahrkurvenerkennung. Diese Funktion erkennt anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dann wird eine höhere AGR-Rate (Abgasrückführungsrate) beibehalten, auch wenn der SCR-Katalysator seine optimale Betriebstemperatur bereits erreicht hat. Im realen Straßenbetrieb wird die AGR-Rate allerdings reduziert. Unterm Strich führt dies dazu, dass der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand niedriger ist als im Straßenverkehr.
Die Funktion führe dazu, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand ein anderes Abgasverhalten zeigt als im Straßenverkehr. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Ob die Grenzwerte für den Emissionsausstoß auch ohne diese Funktion eingehalten werden, sei nicht entscheidend, so das OLG Köln. Eine „Grenzwertkausalität“, wonach eine Abschalteinrichtung zulässig ist, wenn der Grenzwert für den Emissionsausstoß auch bei deaktivierter Abschalteinrichtung nicht überschritten wird, gebe es nicht, zog das OLG der Argumentation von VW den Zahn. Ein Grund, warum der Einsatz der Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein sollte, sei nicht ersichtlich. VW habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Abschalteinrichtung verwendet wurde, sondern beharrlich dazu geschwiegen, so das OLG weiter.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Er habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das OLG Köln.
„Neben dem OLG Köln hat auch das OLG Naumburg sowie zahlreiche Landgerichte bereits entschieden, dass VW auch bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 288 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten muss. Geschädigte Autokäufer haben gute Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/ea288/