VW ist vom Landgericht Stuttgart im Abgasskandal bei einem Golf VII mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 5 zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Gericht stellte mit Urteil vom 8. September 2022 fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und VW sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: 20 O 131/22).
Der Dieselmotor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 und wird ebenfalls bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgemotor nicht erledigt.
Der VW Golf VII in dem zu Grunde liegenden Fall ist zwar nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Kläger stellte aber hinreichend substantiiert dar, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr einhalte.
Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen die Grenzwerte für den Emissionsausstoß auch unter normalen Betriebsbedingungen und nicht nur im Prüfmodus eingehalten werden. Diese Vorgabe habe VW nicht erfüllt und der Kläger habe daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Stuttgart.
„Bemerkenswert ist, dass das LG Stuttgart nicht die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB für den Schadenersatzanspruch zur Voraussetzung macht, sondern diesen Anspruch auch schon bei einem fahrlässigen Verhalten des Autoherstellers sieht. Damit stößt es in die gleiche Richtung wie EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos, der in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 deutlich machte, dass Autohersteller auch dann Schadenersatz leisten müssen, wenn sie nur fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der EuGH hat in diesem Fall noch kein Urteil gesprochen. Schließt er sich erwartungsgemäß der Ansicht der Generalanwalts an, erleichtert dies die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal.
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