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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Co.Net Verbrauchergenossenschaft – BaFin untersagt öffentliches Angebot

Die Anordnung der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin dürfte die Mitglieder der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG beunruhigen. Die BaFin hat es der Co.Net Verbrauchergenossenschaft mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 verboten, Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der Genossenschaft gewähren, öffentlich zum Erwerb anzubieten.

Das Verbot erfolgte nach Angaben der BaFin, weil die Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt vorgelegt hat, der die nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erforderlichen Angaben enthält. Folge ist, dass das Unternehmen die Genossenschaftsanteile wegen Verstoßes gegen das VermAnlG nicht mehr öffentlich anbieten darf. Die Maßnahme der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Co.Net Verbrauchergenossenschaft ist schon vor einigen Jahren in den Fokus von Verbraucherschützern geraten. Finanztest hatte die Anleger schon 2015 gewarnt. Grund war, dass Co.Net auf der Internetseite mit außergewöhnlicher Sicherheit für das Geld der Anleger warb. Das gesamte Kapital sei gegen einen Totalausfall abgesichert. Hört sich gut an, allerdings trafen diese Aussagen aus Sicht von Finanztest nicht zu. So habe die Genossenschaft auf Nachfrage keine Versicherungen genannt, die für den Schaden aufkommen, wenn das Geschäftsmodell fehlschlägt. Zudem habe Co.Net eingeräumt, dass Pfandkreditverträge, die ein Standbein der Genossenschaft sein sollten, rückabgewickelt wurden.

Die Warnung ist schon einige Jahre her, doch nun sorgt das Verbot der BaFin für neue Aufregung. „Es stellt sich die Frage, warum die Co.Net keinen gültigen Verkaufsprospekt für die Kapitalanlagen vorgelegt hat. Das schafft kein Vertrauen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte in Stuttgart.

Welche Folgen die BaFin-Anordnung auf den Bestand der Genossenschaft und damit auch für die investierten Genossen hat, lässt sich noch nicht sagen. Sollten jedoch finanzielle Unregelmäßigkeiten auftreten, sollten die Genossen umgehend reagieren, um ihr Kapital zu schützen. Rechtsanwältin Birkmann: „Es können Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die Forderungen können sich auch gegen die Berater richten, die die Genossenschaftsanteile vermittelt haben. Sie hätten die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen und auch auf bestehende Risiken hinweisen müssen.“

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