Der Europäische Gerichtshof hat ein weiteres Mal die Rechte von Verbrauchern beim Widerruf von Autokrediten gestärkt. Mit Urteilen vom 21. Dezember 2023 stellte der EuGH klar, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, den Widerruf auch noch lange Zeit nach Vertragsschluss auszuüben (Az.: C-38/21, C-47/21, C-232/21).
Beim Widerruf von Kreditverträgen zur Finanzierung eines Autokaufs berufen sich Banken häufig darauf, dass der Vertragsschluss bereits einige Jahre her ist und der Widerruf daher rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. „Dieser Argumentation hat der EuGH nun jedoch den Zahn gezogen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In den Verfahren vor dem EuGH ging es um Kreditverträge bzw. Leasingverträge bei der BMW Bank, Audi Bank und Volkswagen Bank. Die Verbraucher hatten die Verträge jeweils einige Monate oder Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Dabei argumentierten sie, dass sie nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt worden sei.
Das Landgericht Ravensburg hatte die Fälle dem EuGH vorgelegt. Die Richter in Luxemburg stellten klar, dass die Kreditverträge auch nach Ablauf von 14 Tagen noch widerrufen werden können, wenn die Kreditnehmer nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Der Widerruf sei dann keinesfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen, auch wenn der Vertragsschluss schon längere Zeit zurückliege. Dieses Widerrufsrecht könne bis zum Ende des Vertrags ausgeübt werden, so der EuGH. Danach ende das Widerrufsrecht.
Beim Widerruf eines Leasingvertrags stellt es sich etwas anders dar. Bei Kilometer-Leasingverträgen sei der Widerruf nicht möglich, wenn am Ende des Leasingvertrags keine Kaufverpflichtung bestehe. Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag ausschließlich im Fernabsatz geschlossen wurde. Rechtsanwalt Gisevius: „Bei Restwert-Leasingverträgen kann sich das allerdings auch anders darstellen.“
Der Widerruf des Kreditvertrags kann eine lukrative Option sein, aus dem Vertrag auszusteigen und sich von dem Fahrzeug zu trennen. Liegt zwischen dem Autokauf und der Kreditvergabe ein sog. verbundenes Geschäft vor, werden durch den erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. „Der Verbraucher gibt das Fahrzeug dann zurück und erhält im Gegenzug seine geleisteten Zahlungen inkl. einer Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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