Probleme bei der Rückzahlung der Anlegergelder gab es bei der Geokraftwerke.de GmbH schon länger. Entsprechend haben Gerichte das Unternehmen bereits zur Rückzahlung verurteilt. Nun kommt es für die Anleger aber noch dicker. Die Geokraftwerke.de GmbH ist pleite, das Amtsgericht Regensburg hat das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 4 IN 220/20). Nach der Insolvenz drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes.
Die Georkraftwerke.de GmbH, zuvor Fröschl Geokraftwerke GmbH, beteiligte sich an Unternehmen im Bereich der Geothermie. Anleger konnten sich seit 2010 über Namensschuldverschreibungen beteiligen. Insgesamt sollen sich Anleger mit rund 30 Millionen Euro beteiligt haben. Dabei handelte es sich in der Regel, um nachrangige Darlehen bzw. Genussrechte.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Anleger nun die Möglichkeit, ihre Forderungen bis zum 18. November 2020 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei Nachrangdarlehen besteht allerdings das Problem, dass diese Forderungen nur nachrangig behandelt werden, d.h. die Anleger treten mit ihren Forderungen hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurück. „Die Forderungen sollten dennoch angemeldet werden, da die vereinbarten Nachrangklauseln wahrscheinlich unwirksam sind. Das hat das Landgericht Regensburg bereits festgestellt “, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Mit erheblichen finanziellen Verlusten müssen die Anleger im Insolvenzverfahren dennoch rechnen. Denn einerseits können sie nach Angaben des Insolvenzverwalters aufgrund ihrer Verlustbeteiligung nur rund 21 Prozent ihres ursprünglichen Zeichnungsbetrags als Forderung anmelden, andererseits wird die Insolvenzmasse kaum ausreichen, die Ansprüche aller Gläubiger zu bedienen.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können aber auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die Anleger hätten über die Nachrangigkeit und die Risiken der Geldanlage umfassend informiert werden müssen. Insbesondere über das Totalverlustrisiko hätten sie aufgeklärt werden müssen. Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
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