Eine Anlegerin des Fonds IGB Nawaro Bioenergie kommt ohne finanziellen Schaden wieder aus der Beteiligung heraus. Mit Urteil vom 10. Juli 2020 hat ihr das Landgericht Rostock Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 O 906/17 (1)). Sie erhält ihr investiertes Geld gegen Übertragung der Rechte an ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Gegenseite kann noch Berufung einlegen.
Die Klägerin hatte sich im Juni 2008 aufgrund einer Beratung durch die Bank am dem geschlossenen Fonds IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG beteiligt. Zuzüglich wurde noch ein Agio in Höhe von 5 Prozent fällig. „Dass an die Bank neben dem Agio auch noch Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, fließen, wurde meiner Mandantin allerdings verschwiegen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten diese Provisionen jedoch zwingend offengelegt werden müssen. Auch in den Emissionsprospekt werden diese Rückvergütungen nicht ausreichend erläutert.
„Hätte meine Mandantin gewusst, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Rückvergütung erhält, die das Agio noch übersteigt, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Wir haben daher Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern und einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht“, so Rechtsanwältin Birkmann.
Das Landgericht Rostock folgte der Argumentation und gab der Klage weitgehend statt. Die Klägerin habe Anspruch auf Schadensersatz. Gegen Übertragung der Beteiligung habe sie Anspruch auf Rückzahlung des investierten Geldes, so das Gericht.
Die Klägerin sei weder in dem Beratungsgespräch mit der Bank noch in schriftlichen Unterlagen darüber aufgeklärt worden, dass neben dem Agio noch Rückvergütungen an die Bank fließen, die 10 Prozent des Eigenkapitals überschreiten. Damit sei sie nicht über das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Bank an der Vermittlung dieser Beteiligung aufgeklärt worden. Diese Aufklärung sei aber notwendig, um den Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch diese Information könne der Kunde, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und seine Schlüsse ziehen, ob die Bank die Beteiligung aus eigenem Geschäftsinteresse und weniger unter Berücksichtigung der Kundeninteressen empfiehlt, führte das Gericht aus. Zudem hätte auch in dem Prospekt und sonstigen Werbematerialien klargestellt werden müssen, dass hohe Vermittlungsprovisionen bzw. Rückvergütungen an die Bank fließen.
„Bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen haben die Banken häufig ihre Rückvergütungen oder auch bestehende Risiken des Fonds, z.B. das Totalverlustrisiko, verschwiegen. Nach so einer fehlerhaften Anlageberatung, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen“, erklärt Rechtsanwältin Birkmann.
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