Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 deutlich gemacht, dass er das im Abgasskandal viel diskutierte Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) äußerte sich zum Thermofenster bislang zurückhaltender. Doch das hat sich nun geändert. In einer schriftlichen Stellungnahme in einem Verfahren zum Abgasskandal am Landgericht Berlin wertete das KBA das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung (Az.: 14 O 244/20).
Konkret geht es in dem Fall vor dem LG Berlin um einen Mercedes B 180 CDI mit der Abgasnorm Euro 5, für den ein verpflichtender Rückruf des KBA vorliegt, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Bei dem Fahrzeug stellte die Behörde außerdem ein Thermofenster bei der Abgasreinigung fest. „Durch das Thermofenster wird die Abgasreinigung bei sinkenden Temperaturen reduziert. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dies bezeichnete das KBA jetzt in einer schriftlichen Stellungnahme an das LG Berlin als unzulässige Abschalteinrichtung, teilte die Kanzlei mit, die den Kläger vertritt. Weiter führte die Behörde aus, dass Mercedes die Funktionsweise des Thermofensters im Zulassungsverfahren nicht konkret dargestellt habe.
Mit der Wertung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung folgt das KBA der Ansicht des EuGH. Athanasios Rantos, Generalanwalt des EuGH, ist in einem weiteren Verfahren zum Dieselskandal noch einen Schritt weitergegangen (Az.: C-100/21). In seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 machte er deutlich, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Autohersteller im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn dieser bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz und Sittenwidrigkeit muss dem Autohersteller folglich nicht nachgewiesen werden. „Damit vertritt der Generalanwalt eine andere Ansicht als die meisten deutschen Gerichte einschließlich des BGH, die Schadenersatzansprüche erst bei Vorsatz und Sittenwidrigkeit des Autoherstellers sehen. Diese Rechtsprechung könnte sich aber schon bald ändern, wenn der EuGH der Argumentation des Generalanwalts folgt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Noch steht das Urteil des EuGH aus und auch die deutschen Gerichte warten auf die Entscheidung aus Luxemburg. Schließt sich der EuGH der Ansicht des Generalanwalts an - so wie es oft der Fall ist - und entscheidet, dass schon Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche begründet, würde dies auch die Rechtsprechung in Deutschland ändern. „Schadenersatzansprüche auch wegen der Verwendung eines Thermofensters würden sich leichter durchsetzen lassen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Thermofenster bei der Abgasreinigung wurden nicht nur von Mercedes, sondern auch von vielen anderen Autoherstellern verwendet.
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