Das OLG Dresden hat Opel im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Grund ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.
Das OLG Dresden folgte der aktuellem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässige Abschalteinrichtung nur fahrlässig gehandelt hat. Das sah das OLG Dresden in dem vorliegenden Fall als gegeben an.
Der Kläger hatte im August 2013 einen Opel Zafira mit dem Motor des Typs A 20 und der Schadstoffklasse Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird ein Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Das Thermofenster führt dazu, dass die Abgasreinigung nur in einem vorgegebenen Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sinkenden Außentemperaturen wird sie reduziert, was zu einem Anstieg der Emissionen führt.
Der Kläger machte daher wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatzansprüche geltend. Er führte aus, dass durch das Thermofenster die Abgasnachbehandlung schob bei Außentemperaturen unter 17 und über 30 Grad reduziert und später komplett abgeschaltet werde.
Die Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Das OLG Dresden stellte fest, dass der Kläger zwar keinen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Allerdings habe Opel zumindest fahrlässig gehandelt, so dass der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens habe.
Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz kommt und dies eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Eine Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung habe Opel nicht darlegen können. Auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich der Autohersteller nicht berufen, so das OLG Dresden. Opel habe zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers ausgestellt und müsse daher gemäß § 823 BGB Schadenersatz leisten, entschied das Gericht. Die Ansprüche des Kläger seien auch noch nicht verjährt.
„Er hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, d.h. er erhält den Betrag, um den er das Auto zu teuer erworben hat, zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Im konkreten Fall bewegte sich das OLG Dresden am unteren Rand und ging von 5 Prozent aus.
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Dies gilt nicht nur bei Opel, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie VW, Audi, Mercedes oder BMW“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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