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Schadenersatz für VW Bulli T5 im Dieselskandal

22. Oktober 2020 | rund ums Auto
Für den VW „Bulli“ T5 mit dem Dieselmotor EA 189 gab es im Abgasskandal zwar zunächst keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Anspruch auf Schadenersatz habe eine T5-Käuferin dennoch, entschied das Landgericht Wuppertal. Mit Urteil vom 17. September 2020 entschied es, dass die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 6 O 46/20).
Frederick M. Gisevius
Frederick M. Gisevius

Herr Frederick Gisevius studierte an der Eberhard Karls Universität in Tübingen Rechtswissenschaften.

Für den VW „Bulli“ T5 mit dem Dieselmotor EA 189 gab es im Abgasskandal zwar zunächst keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Anspruch auf Schadenersatz habe eine T5-Käuferin dennoch, entschied das Landgericht Wuppertal. Mit Urteil vom 17. September 2020 entschied es, dass die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 6 O 46/20).

Die Klägerin hatte im Juni 2014 einen VW T5 Transporter 2,0 TDI als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der durch den Abgasskandal bekannt gewordene Motor des Typs EA 189 verbaut. Anders als für die anderen Diesel-Fahrzeuge des VW-Konzerns mit diesem Motor gab es für den T5 nach Bekanntwerden des Abgasskandals keinen Rückruf durch das KBA. Die Klägerin machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend und hatte Erfolg.

VW räumte zwar ein, dass in dem T5 der Motor des Typs EA 189 verbaut sei, allerdings gebe es hier keine Umschaltlogik zwischen Prüfstand und Straßenverkehr. Die Abgaswerte würden nicht manipuliert. Daher habe es für den T5 der Klägerin auch keinen Rückruf durch das KBA gegeben.

Mit dieser Argumentation kam VW beim Landgericht Wuppertal nicht durch. VW habe nicht konkret dargelegt, durch welche Maßnahmen die grundsätzlich beim Motor EA 189 vorhandene Prüfstanderkennungs-Software beim T5 deaktiviert wurde bzw. inwiefern sie sich von der in anderen Pkw mit dem Motor EA 189 verwendeten Software unterscheide. Eine pauschale Behauptung, dass das Emissionskontrollsystem auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr mit der gleichen Wirksamkeit arbeite, sei nicht ausreichend, so das Gericht. Die Klägerin habe daher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz.

Das Landgericht Wuppertal folgte der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19), wonach sich VW durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Der VW Bulli spielte im Abgasskandal immer eine gewisse Sonderrolle. Mittlerweile zeigt sich, dass sich auch hier Schadenersatzansprüche durchsetzen lassen. Das gilt sowohl für den T5 als auch für den T6“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Gisevius hat beim VW T6 mit dem Nachfolgemotor EA 288 bereits Schadenersatzansprüche vor den Landgerichten München und Heilbronn wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgesetzt (Az. 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19).

Unter https://www.oeltod-anwalt.de/ hat Rechtsanwalt Gisevius wichtige Informationen zu Schadensersatzansprüchen beim T5 und T6 zusammengefasst.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 

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