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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Sieben UDI Gesellschaften in der Insolvenz

Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit haben sieben weitere UDI-Gesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Leipzig hat daraufhin Ende Juli 2022 die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger, die den UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, bedeutet die Insolvenz, dass sie nicht mehr mit Zins- und Rückzahlungen rechnen können und ihnen erhebliche finanzielle Verluste drohen.

Über folgende UDI-Gesellschaften hat das AG Leipzig jetzt die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet:

  • UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1241/22)
  • UDI Energie Festzins 12 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1225/22)
  • UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1251/22)
  • UDI Energie Festzins 14 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1235/22)
  • UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1269/22)
  • UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1261/22)
  • UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1265/22)

Wie die Gesellschaften unisono mitgeteilt haben, wurde wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag gestellt. Zur Begründung führen die Gesellschaften an, dass nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zu Nachrangklauseln mehrere Gerichte bereits entschieden haben, dass die von UDI verwendete Nachrangklausel in den Darlehensverträgen unwirksam ist. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin habe deshalb schon für eine Reihe von UDI-Gesellschaften die Abwicklung angeordnet. Es sei davon auszugehen, dass die BaFin auch für die Gesellschaften, die nun Insolvenz angemeldet haben, die Abwicklung anordnen werde. Dann müsste den Anlegern das investierte Kapital sofort zurückgezahlt werden. Dazu fehle es aber an Liquidität, so die Gesellschaften. Nach dem Insolvenzantrag müssten die Anleger damit rechnen, dass die Gesellschaften ihre Zahlungsverpflichtungen kaum noch erfüllen können.

„Ein kleiner Silberstreif für die Anleger ist, dass die vereinbaren Nachrangklauseln offenbar unwirksam sind. Das bedeutet, dass die Forderungen der Anleger gleichrangig mit den Forderungen der übrigen Gläubiger berücksichtigt werden. Ansonsten müssten sich die Anleger im Insolvenzverfahren ganz hintenanstellen und würden vermutlich leer ausgehen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit der Eröffnung der regulären Insolvenzverfahren ist in wenigen Wochen zu rechnen. Sobald sie eröffnet sind, können die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen vollauf zu bedienen. Anleger können daher prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler bestehen. Diese hätten die Anleger im Rahmen ihrer Informationspflicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufklären müssen. Ist diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

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