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Sparkasse hatte keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden seit dem 21. März 2016 über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens ordnungsgemäß aufklären. Ohne die entsprechende Information verlieren Kreditinstitute ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wie schon zahlreiche Gerichte entschieden haben.
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden seit dem 21. März 2016 über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens ordnungsgemäß aufklären. Ohne die entsprechende Information verlieren Kreditinstitute ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wie schon zahlreiche Gerichte entschieden haben.

Auch das Amtsgericht Dillenburg hat sich mit Urteil vom 24. April 2023 in diese Rechtsprechung eingereiht und entschieden, dass eine Sparkasse keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, weil sie den Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode aufgeklärt hat (Az.: 8 C 208/22).

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2018 ein Darlehen bei der Sparkasse aufgenommen und es vorzeitig zurückgezahlt. Die Sparkasse berechnete dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 2.600 Euro. Die Klägerin zahlte zwar den Betrag, verlangte aber die Rückzahlung, da sie nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden sei. Die Darstellung der Sparkasse sei lückenhaft und intransparent gewesen.

Das Gericht folgte den Ausführungen der Klägerin. Sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 BGB Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag, die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Diesen Anforderungen werde der Darlehensvertrag der Sparkasse nicht gerecht, so das AG Dillenburg.

Insbesondere werde nicht deutlich, dass für die Berechnung der Entschädigung nicht die voraussichtliche Restlaufzeit des Darlehens die Grundlage ist, sondern nur der Zeitraum der vertraglichen Zinsbindung. Diese rechtlich geschützte Zinsbindung ende schon dann, wenn der Darlehensvertrag erstmals ordentlich gekündigt werden kann. Bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen sei dies in der Regel nach 10 Jahren und einer Kündigungsfrist von 6 Monaten der Fall.

Da die Erläuterungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditnehmer nicht eindeutig seien, habe die Sparkasse keinen Anspruch auf das Geld und müsse den Betrag zurückzahlen, entschied das Gericht.

„Auch andere Sparkassen und Banken haben solche fehlerhafte Erläuterungen verwendet. Darlehensnehmer haben dann gute Chancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen bzw. zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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