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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Sparkasse Trier durfte Sparverträge nicht kündigen

Vorbei sind die Zeiten, dass Sparverträge mit langen Laufzeiten für Banken und Sparkassen attraktiv waren. Auch aufgrund der Niedrigzinsen sind viele Kreditinstitute dazu übergegangen, Sparverträge zu kündigen. Damit machen sie es sich jedoch oft zu leicht, denn nicht jeder Sparvertrag lässt sich so einfach kündigen. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 2022. Das Gericht entschied, dass die Kündigung zweier Prämiensparverträge durch die Sparkasse Trier unzulässig war.

Die Sparkassen-Kundin hatte die beiden Sparverträge 2001 mit einer 25-jährigen Laufzeit abgeschlossen. Die vereinbarte Laufzeit sollte im November 2026 enden. Die Sparkasse Trier kündigte die Verträge allerdings schon zum 31. Mai 2022. Das war kein Einzelfall: Laut einem Bericht des SWR hat die Sparkasse Trier mehr als 5.000 langlaufende Prämiensparverträge gekündigt.

Bis zum Ende der Laufzeit 2026 hätten die Sparverträge der Klägerin noch rund 8.000 Euro eingebracht. Dieses Geld wäre durch die vorzeitige Kündigung der Verträge verloren. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung rechtswidrig war. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, voraussichtlich wird der BGH am Ende entscheiden müssen, ob die Sparkasse Trier die Sparverträge kündigen durfte.

Viele Sparkassen verweisen bei den Kündigungen der Sparverträge auf ihre AGB. Dort ist vereinbart, dass ein Kündigungsrecht besteht, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Der BGH hat 2019 zwar bestätigt, dass ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld ein solcher sachgerechter Kündigungsgrund sein kann (Az.: XI ZR 345/18). „Allerdings gilt das nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil lässt sich bei weitem nicht auf alle Sparverträge anwenden“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Kündigung eines Sparvertrags nicht möglich ist, bevor die höchste Prämienstufe erreicht ist. Zudem war in dem Sparvertrag, über den der BGH entschieden hat, keine feste Laufzeit vereinbart. Das ist aber in vielen Fällen anders. Häufig wurden, so wie bei der Kundin der Sparkasse Trier, eine feste Laufzeit über 25 Jahre oder länger vereinbart. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 21. November 2019 entschieden, dass bei Sparverträgen mit fester Laufzeit keine vorzeitige Kündigung möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

„Sparer können sich gegen eine vorzeitige Kündigung ihrer Sparverträge wehren. Da die Zinsen inzwischen wieder steigen, ist es ohnehin fraglich, ob ein sachgerechter Grund für eine Kündigung vorliegt“, so Rechtsanwältin Birkmann.

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