Zahlreiche Anleger, die in Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe investiert haben, haben viel Geld verloren. Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden macht den Anlegern neue Hoffnung auf Schadenersatz. Das OLG stellte fest, dass der ehemalige Geschäftsführer der UDI-Gruppe auf Schadenersatz haftet (Az.: 8 U 493/23).
Verschiedene UDI-Gesellschaften mussten in der Vergangenheit Insolvenz anmelden. Anleger konnten ihre Ansprüche zwar beim Insolvenzverwalter anmelden, dennoch müssen sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anlegern auch Schadenersatzansprüche zustehen. Eine ganze Reihe der UDI-Geldanlagen trugen den Begriff „Festzins“ im Namen. „Das weckte bei einigen Anlegern die falsche Vorstellung einer sicheren Geldanlage. Tatsächlich sind Nachrangdarlehen für die Anleger aber sehr riskante Kapitalanlagen. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So muss in den Emissionsprospekten über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden. Fehlerhafte, irreführende oder unvollständige Informationen können zu Schadenersatzansprüchen führen. Solche Prospektfehler erkannte das OLG Dresden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Beteiligung an zwei UDI-Geldanlagen von ihren Eltern geerbt. Sie klagte auf Rückabwicklung der Nachrangdarlehen im Gesamtwert von 30.000 Euro. Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Dresden machte deutlich, dass durch das Wort „Festzins“ im Anlageprospekt den Eindruck einer üblichen Rendite erweckt werde. Dass es sich tatsächlich um besonders riskante Nachrangdarlehen handelt, sei in dem Prospekt hingegen nicht klar geworden, Das OLG Dresden fand deutliche Worte und kam zu dem Schluss, dass in dem Prospekt die gesteigerte Gefahr des Totalverlusts „geradezu systematisch“ verhüllt wurde, berichtete der Spiegel online am 1. Dezember 2023. Der damalige alleinige Geschäftsführer der UDI-Gruppe müsse als Prospektverantwortlicher der Klägerin den Schaden ersetzen, entschied das OLG.
„Das OLG Dresden hat schwerwiegende Prospektfehler erkannt. Vom diesem Urteil können auch andere UDI-Anleger profitieren und Schadenersatzansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Schadenersatzforderungen können sich nicht nur gegen die Prospektverantwortlichen, sondern auch gegen die Anlageberater und -vermittler richten, wenn sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben.
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