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VW Bank - Autokredit nach Urteil des OLG Schleswig erfolgrecih widerrufen

22. April 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigt, dass der Widerruf eines Autokredits mit der VW Bank auch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt ist (Az.: 5 U 126/21). Da die VW Bank nur unzureichende Pflichtangaben u.a. zum Verzugszins gemacht habe, sei die Widerrufsfrist nie angelaufen und der Widerruf möglich gewesen, so das OLG.
Frederick M. Gisevius
Frederick M. Gisevius

Herr Frederick Gisevius studierte an der Eberhard Karls Universität in Tübingen Rechtswissenschaften.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigt, dass der Widerruf eines Autokredits mit der VW Bank auch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt ist (Az.: 5 U 126/21). Da die VW Bank nur unzureichende Pflichtangaben u.a. zum Verzugszins gemacht habe, sei die Widerrufsfrist nie angelaufen und der Widerruf möglich gewesen, so das OLG.

Damit folgte das OLG Schleswig der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte mit Urteil vom 9. September 2021 die Rechte der Verbraucher beim Widerruf erheblich gestärkt und deutlich gemacht, dass ein Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann, wenn die Bank gegenüber dem Kreditnehmer nur unzureichende Pflichtangaben gemacht hat (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

Konkret hatte der EuGH bemängelt, dass in Kreditverträgen der VW Bank, Skoda Bank und BMW Bank u.a. die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.

In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig hatte die Klägerin 2015 einen Kreditvertrag mit der Seat Bank, einer Zweigniederlassung der VW Bank, geschlossen, um damit den Kauf eines Seat Ibiza zu finanzieren. Der Kreditvertrag wurde von dem Autohaus vermittelt. Etwa vier Jahre später erklärte die Klägerin den Widerruf, den die Bank zurückwies.

Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig feststellte. Denn die Klägerin habe nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so das Gericht. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den Anforderungen nicht. Sie erschöpfe sich in einem Verweis auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB. Das sei bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht ausreichend.

Weiter habe die Bank nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Zum Verzugszins habe sie in den Darlehensbedingungen nur mitgeteilt, dass er „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ liege. Dies sei unzureichend. Der Verzugszins müsse mit einem konkreten Prozentsatz angegeben werden. Ebenso müsse der Mechanismus zur Anpassung konkret erläutert werden, machte das OLG Schleswig deutlich.

Zudem habe die Bank die Klägerin auch nicht ausreichend über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert. Ein bloßer Hinweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder ähnliche Dokumente reiche nicht aus, stellte das OLG weiter klar. Auch die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Unterm Strich führte dies dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Der Widerruf sei auch nicht verfristet, sondern wirksam erfolgt, entschied das OLG Schleswig.

Da bei Autokrediten zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, werden nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine bislang gezahlte Raten inkl. Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Das macht den Widerruf des Autokredits zu einer interessanten Möglichkeit, auch aus dem Kaufvertrag auszusteigen und das Auto zurückzugeben. Der EuGH hat die Türen für den Widerruf weit aufgemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung

 

 

 

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