Beim Widerruf von Darlehen oder Lebensversicherungen kommt es immer wieder vor, dass Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme verweigern. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 4.Juli 2018 entscheidend gestärkt (Az.: IV ZR 200/16).
Aus dem Widerruf eines Darlehens oder einer Lebensversicherung wird häufig ein Rechtsstreit, weil die Banken oder Versicherungsunternehmen den Widerruf nicht akzeptieren wollen. Verbraucher, die ihr Recht durchsetzen wollen, bekommen von ihrer Rechtsschutzversicherung häufig zu hören, dass sie die Kostenübernahme verweigert. Dabei berufen sich die Versicherer oft auf eine Klausel, die sich in vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen findet. Diese sog. Vorerstreckungsklausel besagt, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß (…) ausgelöst hat. "In der Praxis wurde ein Darlehensvertrag häufig schon vor der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsfall tritt aber erst ein, wenn die Bank den Widerruf abgelehnt hat. Mit dieser Klausel möchte die Rechtsschutzversicherung die Übernahme des Rechtsschutzes verweigern", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Der BGH hat den Versicherungsunternehmen mit seiner Entscheidung aber einen Strich durch die Rechnung gemacht.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher im Juli 2008 drei Darlehensverträge bei seiner Bank abgeschlossen, die er im März 2015 widerrief. Seine Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckungszusage ab.
Der BGH stellte fest, dass der Rechtsschutzfall erst mit der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen, und damit in der versicherten Zeit eingetreten ist. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers scheitere nicht an der Vorerstreckungsklausel, denn diese sei intransparent und damit unwirksam, so der BGH. Nach dem Wortlaut der Klausel soll kein Rechtsschutz bestehen, wenn die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß "ausgelöst" hat. Diese Formulierung verdeutliche dem Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz bestehe, erklärte der BGH.
"Nach diesem Urteil des BGH ist den Rechtsschutzversicherern ein wichtiges Argument genommen worden, wenn sie Deckungszusage verweigern", so Rechtsanwalt Bernhardt.
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