Der Bundesgerichtshof hat 2014 ein Urteil mit weit reichenden Folgen gesprochen: Demnach sind Immobilienfinanzierungen, die auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgeschlossen wurden, grundsätlzich widerrufbar. Der BGH bestätigt damit zahlreiche Urteile von Obergerichten , die sich seit 2011 mit der Thematik befassten, aber niemals Urteile zur Rechtskraft führen konnten.
Betroffen sind Finanzierungsverträge privater Art, die seit November 2002 geschlossen wurden. Bank-Kunden können die entsprechenden Verträge widerrufen und werden im Erfolgsfall so gestellt, als wäre der Vertrag niemals geschlossen worden. Heißt: Das von der Bank geliehene Geld wird auf einen Schlag zurückgezahlt, nachdem die Bank alle bis dahin geleisteten Raten zurück erstattet hat. Natürlich hat der Kunde auch Anspruch auf eine angemessene Verzinsung.
Wer also nach dem 1. November 2002 eine Baufinanzierung abgeschlossen hat, kann dieses Darlehen vorzeitig beenden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass falsch über den Widerruf informiert wurde. Das gilt übrigens auch für Fälle, in denen Verbraucher bereits aus dem Vertrag ausgestiegen sind und hohe Vorfälligkeitsentgelte gezahlt haben.
Seit dem 1. November 2002 steht Kreditnehmern nach § 495 BGB grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das die Bank eindeutig und transparent hätte informieren müssen. Dieser Hinweis fehlt in vielen Widerrufsbelehrungen der Jahre 2002 bis 2011. Verbraucherschütze gehen davon aus, dass 70 % aller Finanzierungen zwischen 2002 und 2011 diesbezüglich Defizite aufweisen.