Das sog. Lkw-Kartell war im Jahr 2011 aufgeflogen. Im Juli 2016 verhängte die EU-Kommission gegen die Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Volvo/Renault, DAF und Iveco ein Bußgeld in Milliardenhöhe wegen illegaler Absprachen. Die Kartellanten sollen zwischen 1997 und 2011 untereinander Informationen über Bruttopreise ausgetauscht haben.
Das Verfahren der EU-Kommission war damit abgeschlossen. Offen blieben aber die Schadensersatzansprüche der Lkw-Käufer. „Durch die Entscheidung der EU-Kommission ist der Verstoß gegen das Kartellrecht erwiesen. Geschädigte Käufer können daher Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nun hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 4. April 2019 entschieden, dass ein geschädigter Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen Daimler hat (Az.: 2 U 101/18).
Geklagt hatte ein Bauunternehmen, das zwischen 1998 und 2011 ein Dutzend Lkw aus dem Hause Daimler gekauft hatte. Mit der Begründung, dass die Kaufpreise aufgrund der Kartellabsprachen überhöht gewesen seien, forderte das Bauunternehmen mehr als eine halbe Million Euro Schadensersatz von Daimler. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart in einem sog. Grundurteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das OLG Stuttgart hat nun dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt und die Berufung von Daimler zurückgewiesen.
Der Kartellrechtsverstoß sei durch den Beschluss der EU-Kommission bindend festgestellt worden. Durch die ausgetauschten Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lkw-Modelle sei wahrscheinlich auch ein Schaden eingetreten, so das OLG Stuttgart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Gründung eines Kartells der Gewinnsteigerung der Kartellanten, weil so am Markt höhere Preise durchgesetzt werden könnten. Damit sei es auch wahrscheinlich, dass die Abnehmer der von den Kartellabsprachen betroffenen Produkte einen Schaden erleiden. Die Einwände von Daimler, dass nur die Bruttopreise und nicht die Endpreise im Kartell ausgetauscht wurden und sich daher aus den Absprachen auch kein Schaden ableiten lasse, schlugen beim OLG Stuttgart nicht durch.
Das OLG Stuttgart ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. So wird letztlich wohl der BGH entscheiden müssen, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. „Durch die Absprachen geschädigte Lkw-Käufer können Schadensersatzansprüche geltend machen. Da im Hintergrund aber die Uhr tickt und Verjährung der Ansprüche droht, sollte damit nicht bis zu einer Entscheidung durch den BGH gewartet werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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