Der Bundesfinanzhof hat ein wichtiges Urteil zum Themen-Block "Cum Ex" BFH veröffentlicht: Demnach sind sogenannte Cum-Ex-Gestaltungen grundsätzlich unzulässig. Das Urteil vom 2. F ist wichtig und maßgeblich. In einer Pressekonferenz des BFH gab ein am Urteil beteiligter Richter zu verstehen, dass die Grundsätze des Urteils nicht nur für den verhandelten Fall, sondern für alle Cum-Ex-Fälle generell gelten.
Das macht allen Beteiligten wenig Hoffnung aus Straffreiheit: Cum-Ex-Gestaltungen sind unzulässig und waren es immer schon. Der BFH erteilte möglichen gegenteiligen Überlegungen/Argumenten, die insbesondere auf die Fehleranfälligkeit des Steuersystems oder den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen verwiesen,eine deutliche Absage.
Rechtsanwalt und Steuerstrafverteidiger Dr. Sebastian Korts aus Köln: "Das Urteil dürfte der entscheidende Mosaikstein in der Reihe von gerichtlichen Entscheidungen sein, welchem die Cum-Ex-Gestaltungen als unzulässig bzw. als strafbar bewerten."
DasGrundsatzurteil des BFH kommt "rechtzeitig" vor dem Beginn eines wichtigen Strafprozesses: Am 04.04.2022 soll sich vor dem Landgericht Bonn der "Mastermind" der Cum-Ex-Geschäfte, Hanno Berger, verantworten.
"Beteiligte oder Nutznießer solcher steuerlicher Gestaltungen sollten sich umgehend über die noch möglichen Verteidigungsstrategien beraten lassen," empfiehlt der Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Verwaltungsrecht aus Köln. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Experten im Steuerstrafrecht verfügt die Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wir über langjährige theoretische und praktische Erfahrung in Steuerstrafrechtsverfahren.