Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 05.05.2022 zum Aktenzeichen 1 StR 475/21 eine interessante Entscheidung gefällt und damit die Rechtsauffassung der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft kurz und schmerzlos bestätigt. Das Umsatsteuerrecht für Bordellbetriebe wurde aug höchstrichterlicher Ebene ins rechte Licht gerückt.
Korts: "Die hier ihrem Gewerbe nachgehenden Damen sind die umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer und nicht die Betreiber des Etablissements, das hat der BGH jetzt festgestellt". Mit dieser Entscheidung ist vielen Gerichten bescheinigt worden, dass diese sich eher von falschen Giergedanken der Finanzbehörden leiten ließen als von der simplen Anwendung des Rechts, so Korts weiter. "Viele sind verurteilt worden und sind Steueransprüchen ausgesetzt, die objektiv nur der fehlerhaften aber mächtigen Verfolgung zuzuordnen waren."
Nun ist klar: "Die Umsatzsteuer wird nicht vom Betreiber des ordells geschuldet, damit ist auch die Lohnsteuer nicht abzuführen, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts: "Die Damen waren nicht angestellt, sie waren Unternehmer!"
Im aktuellen Fall waren die Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig angefordert worden. Freiheitsstrafen waren ohne Rechtsgrundlage gefällt worden. Insolvenzverfahren sind geführt worden, ohne werthaltige Forderungen. Existenzen wurden vernichtet.
Die Korts Rechtsanwaltsgesellschaft hat diesen Ansatz des Bundesgerichtshofes immer vertreten.