Eine weitere Corona-Maßnahme: Die Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2019 sowie die Karenzzeit für Steuerzinsen werden gesetzlich verlängert. Im Rahmen eines Änderungsgesetzes, dass in der BT-Drucksache 19/25795 veröffentlicht wurde. wird der reguläre Ablauf der Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Monats Februar 2021 aufgehoben und durch eine neue Frist ersetzt. Die für den Besteuerungszeitraum 2019 geltende Frist wird um um sechs Monate verlängert. Ausnahmen gelten nur, falls in Einzelfällen eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.
Gleichzeitig wird die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 von 12 auf um 18 Monate verlängert. Dies gilt für Erstattungszinsen ebenso wie wie für Nachzahlungszinsen.