Obwohl heute wirklich niemand mehr analoge oder digitale branchenverzeichnisse braucht, boomt das Geschäft damit, aber bevor der Kunde weiß, wie ihm geschieht, hat er einen völlig nutzlosen Eintrag und ein nicht dem Wert entsprechendes Abo am Hals. Aktuelles Beispiel: Die Weko Media LLC versucht auch, sich ein Stück vom Kuchen zu ergattern und versendet Trickformulare. Wer die als Gewerbetreibender oder Selbständiger ausfüllt, um angeblich vorhandene Daten zu bestätigen oder zu korrigieren, der hat für die nächsten zwei Jahre – wenn er nicht aufpasst länger – Forderungen am Hals, die einen Cent nicht wert sind.
Die Weko Media LLC firmiert mit ihrem Unternehmenssitz in 2201 Menauk Blvd NE STE A, 87107 Albuquerque New Mexico recht weit weg. Die genannte Adresse gehört mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem komplexen Netzwerk von Briefkastenfirmen. Einen echten Ansprechpartner wird man in New Mexico nicht finden. Das amerikanische Handelsregister lässt solche Anonymitäten zu – in Deutschland heute undenkbar.
Aus dieser Anonymität heraus werden die Trickformulare per Fax oder Email versendet. Das Kleingedruckte beinhaltet, dass man mit der Rücksendung einen Vertrag eingeht, der sich einem Jahr automatisch verlängert und erst nach Ablauf dieser zwei Jahre gekündigt werden kann. Rechtsanwalt Loschelder aus München: „Wer das abschickt ohne die Unterlage genau zu studieren, der ist für zwei Jahre 1860 Euro los. Wenn er zahlt und vergisst zu kündigen, dann nochmal 630. Wer zahlt und hofft, mit dieser Marketing-Aktien wenigsten den ein oder anderen Kunden zu gewinnen, der träumt….
Das Portal firmeneintrag.net dürfte sich nämlich als völlig nutzlose Maßnahme erweisen: Das Portal ist weder entsprechend suchmaschinenoptimiert noch selbst mit anderen Quellen verlinkt, auch Domainalter und technischer Hintergrund sprechen nicht dafür, dass sich firmeneintrag.net zu einem 2. Google entwickeln wird. Loschelder: „Leider garantiert und komplett rausgeschmissenes Geld…!“
Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz empfiehlt Betroffenen, die Rechnung nicht zu bezahlen, aber auch nicht großartig mit dem „Anbieter“ , bzw. mit der entsprechend für’s Faktoring zuständigen KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG aus der Schweiz zu kommunizieren. Loschelder: „Im Grundsatz ist die Forderung durchsetzbar, denn ein Widerrufsrecht wie im Verbraucherschutz fixiert, gibt es für Gewerbetreibende nicht!“ Er empfiehlt, die Forderung juristisch und vertragsrechtlich sauber abzuwehren, um in unter Umständen anstehenden Vorgängen auf der sicheren Seite zu stehen und auch eine Löschung des Eintrags gemäß DSGVO zu erreichen.
Rechtsanwalt Daniel Loschelder hat auf einer speziellen Themenseite wichtige Hinweise zu Erklärung und Umgang mit der Weko Media LLC zusammengefasst.