Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt sich in seinem jüngsten arbeitsrechtlichen Urteil auf die Seite von Arbeitnehmern und bestätigt den Schutz von Versorgungsrechten bei einem Betriebsübergang.
Betriebsübergang und Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung
Nicht selten kommt es im Rahmen eines Unternehmensverkaufes zu einer Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung der Arbeitnehmer. Dies war auch die Ausgangssituation für das nun entschiedene Urteil des BAG (Urteil v. 22.10.2019; Az.: 3 AZR 429/18).
Von seinem Arbeitgeber hatte der klagende Arbeitnehmer die Zusage für eine betriebliche Altersvorsorge erhalten. Im Rahmen eines Unternehmensverkaufes wurde das Unternehmen mit dem des Erwerbers verschmolzen. Das Erwerberunternehmen hatte ebenfalls Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge. In der Folge wurde zwischen dem Erwerber und der Gewerkschaft ein Tarifvertrag vereinbart, der u.a. den Inhalt hatte, dass die übergehenden Arbeitnehmer in die Versorgungsordnung des Erwerbers einbezogen werden sollten – und zwar so, als hätten sie ihre gesamte Betriebszugehörigkeit beim Erwerber verbracht.
Der klagende Arbeitnehmer erhielt in der Folge zwar sein Altersruhegeld, allerdings in wesentlich geringerer Form als erwartet. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Zahlung seines Altersruhegeldes in der bisher bestehende Höhe.
Welche Versorgungsordnung soll gelten?
Das BAG hatte nun zu entscheiden, nach welcher Versorgungsordnung das Altersruhegeld des Arbeitnehmers zu bestimmen war. Nach dem Unternehmensverkauf galt eigentlich nicht mehr die Versorgungsordnung des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers, sondern die des Erwerbers, die allerdings für die übernommenen Arbeitnehmer ungünstiger war.
Das BAG hat nun entschieden, dass die alte Versorgungsordnung nicht durch die bestehende Versorgungsverordnung des Betriebserwerbers abgelöst worden sei. Bei Eingriffen in bestehende Versorgungsrechte von Arbeitnehmern müsse sich an den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und an dem Vertrauensgrundsatz orientiert werden.
Eingriff muss verhältnismäßig sein
Der Schutz der Versorgungsberechtigten vor Eingriffen in ihre Versorgungsrechte wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass als Besitzstand durch die Versorgungsordnung des Erwerbers mindestens die Höhe der bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erlangten Anwartschaft gewährt werden muss. Wenn ihm jedoch nach der Versorgungsordnung des Erwerbers weniger gewährt wird, muss auf die bereits erworbene Höhe an Versorgungsrechten aufgestockt werden. Aufgrund einer Orientierung an Verhältnismäßigkeit und Vertrauen wird zusätzlich ein Vergleich mit fiktiven weiteren Anwartschaften aus der Versorgungsordnung des Veräußerers aufgestellt. Ein bestehender Eingriff in Versorgungsrechte des Arbeitnehmers muss dann gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall verneinte das BAG allerdings das Vorliegen rechtfertigender Gründe für einen Eingriff. Daher stehe dem Arbeitnehmer eine höhere Betriebsrente zu, weil für ihn auch nach dem Betriebsübergang weiterhin die günstigere Versorgungsordnung seines ehemaligen Arbeitgebers gilt.
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