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Berücksichtigung von Steuerberaterkosten bei der Erbschaftsteuer?

02. September 2019 |
Sind die Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu beschäftigen. Im Ergebnis bejahten die Richter die Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten bei einer bestehenden Nacherklärungspflicht des Erben.   Erbin geht gegen Entscheidung des Finanzamtes vor  
Bernfried Rose
Bernfried Rose

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Sind die Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu beschäftigen. Im Ergebnis bejahten die Richter die Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten bei einer bestehenden Nacherklärungspflicht des Erben.  

Erbin geht gegen Entscheidung des Finanzamtes vor  

In dem konkreten Verfahren vor dem FG hatte eine Erbin nach dem Tod ihres Vaters in der Erbschaftssteuererklärung Kosten für die Erstellung berichtigender Einkommenssteuererklärungen ihres Vaters für einen Zeitraum von rund zehn Jahren geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt aber lehnte eine Berücksichtigung dieser Kosten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ab. Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes ging die Erbin schließlich vor Gericht.  Das Finanzgericht hatte nun über die Frage der Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten bei der Erbschaftsteuer zu entscheiden.

Im Ergebnis erklärten die Richter in ihrem Urteil die Kosten für abzugsfähig (Urteil vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18). Die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Grundsätzlich bestehe nämlich eine Verpflichtung des Erblassers, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen. Diese Verpflichtung sei nun durch den Erbfall auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen.

Bestehende Berichtigungspflicht

Komme der Erbe also letztlich dieser Nacherklärungspflicht nach, erfülle er “eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“.  So war es auch in dem vorliegenden Fall.
Die Erbin war also zur Berichtigung der Steuererklärungen verpflichtet, sodass sie sich auch die entstandenen Kosten anrechnen lassen dürfe, so das FG.

Eine Berücksichtigung der entstandenen Steuerberaterkosten als Nachlassverbindlichkeiten scheide daher nicht schon deshalb aus, weil diese tatsächlich erst nach dem Erbfall durch die Beauftragung eines Steuerberaters entstanden sind. Vielmehr handele es sich um Kosten, die ihren Ursprung bereits vor dem Erbfall haben, so das Gericht.
Ebenfalls nicht entscheidend sie die Entscheidung der Erbin, einen Steuerberater zu beauftragen, obwohl sie die Erklärungspflichten möglicherweise auch ohne diesen hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren, entschied das Gericht. Die Steuerberaterkosten sind damit grundsätzlich bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.  

Keine Berücksichtigung von entstandenen Räumungskosten

Anders dagegen hat das Gericht hinsichtlich der Berücksichtigung von Räumungskosten entschieden. Auch diese Kosten wollte die Erbin bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wissen. Entstandene Kosten bei einer Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers sind aber nach Ansicht des Gerichtes keine abzugsfähigen Kosten in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Anders als bei der Nacherklärungspflicht bestehe für die Erbin keine Räumungspflicht, sodass diese Kosten im Ergebnis auf einer freiwilligen Entscheidung der Erbin beruhen. Die Kosten seien aufgrund eines eigenen Entschlusses der Erbin zur besseren Verwertung der Immobilie entstanden. Darin seien aber keine abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses zu sehen. Eine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer scheide damit aus, so das Finanzgericht.  

Weitere Informationen zur Erbschaftsteuer und zum Steuerrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/erbschaftssteuer.html

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