Wird das geerbte Familienheim zu früh veräußert, kann auch noch nachträglich eine Erbschaftsteuer anfallen. An einer solchen rückwirkenden Aufhebung der Befreiung von der Erbschafsteuer ändert dann auch ein lebenslanges Wohnrecht nichts, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH).
Schenkung des Familienheims an die Tochter
Die Entscheidung des BFH beruht auf einem Streit zwischen einer Erbin und dem zuständigen Finanzamt über die Befreiung von der Erbschaftsteuer. Die Klägerin hatte nach dem Tod ihres Mannes seinen Teil des Familienheims geerbt. In der Folgezeit blieb die Frau dort wohnen, bevor sie allerdings eineinhalb Jahre nach dem Erbfall die Immobilie an ihre Tochter verschenkte. Zwar wurde der Frau ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Die Tochter war aber in der Folge die Alleineigentümerin der Immobilie.
Daraufhin machte das zuständige Finanzamt die vormalige Befreiung von der Erbschafsteuer rückgängig, da mit der Schenkung die Gründe für eine Befreiung nachträglich weggefallen seien, so die Begründung des Finanzamtes.
Steuerfreier Übergang unter engen Voraussetzungen
Grundsätzlich ist die Erbschafsteuer eine Steuer, die bei einem Übergang von Vermögenswerten nach einem Erbfall auf die Erben anfällt. Auch wenn Immobilien im Rahmen eines Erbfalls an die Erben übergehen, fällt darauf grundsätzlich die Erbschaftsteuer an. Allerdings gibt die Möglichkeit eines steuerfreien Übergangs, wenn das Familienheim an den Ehegatten des Verstorbenen geht und dieser dort mindestens zehn Jahre wohnt und zusätzlich Eigentümer bleibt. In diesem Fall erfolgt der Übergang an den Erben dann steuerfrei.
BFH lässt allein Wohnnutzung nicht ausreichen
Im vorliegenden Fall hatte die Witwe zwar das Familienheim an ihre Tochter verschenkt, war selbst dort aber weiterhin wohnen geblieben. Dass dies für den Tatbestand der Steuerbefreiung allein nicht ausreicht, bestätigt der BFH nun in seiner Entscheidung (Urteil vom 11.07.2019; Az.: II R 38/16).
Die Witwe muss daher nachträglich Erbschaftsteuer zahlen, weil sie das Familienheim zu früh an ihre Tochter verschenkte. Der BFH betonte, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Befreiung von der Erbschaftsteuer den familiären Lebensraum und die Bildung von Wohneigentum durch Familien fördern wolle. Es soll zudem verhindert werden, dass Immobilien unter Befreiung von der Erbschaftsteuer geerbt werden, um sie dann zeitnah wieder zu veräußern. Wesentliches Kriterium für den Erhalt der Steuerbefreiung sei daher, dass der Erbe sowohl Eigentümer bleibt, als auch selbst die Immobilie bewohnt. Wird aber entweder die Nutzung oder das Eigentum innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, dann entfalle auch die Steuerbefreiung rückwirkend, so der BFH.
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