Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Weihnachtsbaumkultur auf einem Grundstück lediglich ein Scheinbestandteil bildet und damit grunderwerbsteuerfrei zu behandeln ist.
Finanzamt berechnete Grunderwerbsteuer nach Gesamtkaufpreis
Im Ausgangsfall ging es um den Kauf eines Grundstückes mit einer darauf gelegenen Weihnachtsbaumkultur. Im Kaufvertrag wurden der Kaufpreis für das Grundstück und ein Betrag für die Baumkultur separat angegeben. Dennoch berechnete das zuständige Finanzamt die Grunderwerbsteuer anhand des Gesamtkaufpreises und nicht allein nach dem Kaufpreis für das Grundstück. Gegen die daraufhin höhere Steuer setzte sich der Käufer gerichtlich zur Wehr.
Unterscheidung zwischen wesentlichen und Scheinbestandteilen
Die Grunderwerbsteuer, die nicht mit der Grundsteuer zu verwechseln ist, fällt bei dem Erwerb eines Grundstückes einmalig an. Sie wird nach dem Kaufpreis berechnet und liegt je nach Bundesland bei zwischen 3-6 % des Kaufpreises. Von der Steuer sind auch wesentliche Bestandteile eines Grundstückes umfasst. Das sind solche Sachen, die nach der Verkehrsanschauung als Teil des Grundstückes oder als Teil des darauf stehenden Gebäudes anzusehen sind und die nicht nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind. Sogenannte Scheinbestandteile, die dagegen nur eine vorübergehende Verbundenheit mit dem Grundstück aufweisen, sind dagegen nicht von der Grundsteuer erfasst.
Weihnachtsbäume nur vorübergehend auf Grundstück
Das Finanzgericht Münster hatte nun zu entscheiden, ob die Weihnachtsbaumkultur der Grunderwerbsteuer unterfällt. Dies hat das Gericht im Ergebnis verneint.
Auch für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich und es werde zwischen wesentlichen Grundstücksbestandteilen und Scheinbestandteilen unterschieden. Bei den Weihnachtsbäumen handele es sich aber lediglich um Scheinbestandteile des Grundstückes, da sie nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden seien. Bäume in Baumschulbeständen sind grundsätzlich zur Abholzung bestimmt. Damit ist mit ihnen nur ein vorübergehender Zweck verbunden. Auch im vorliegenden Fall waren die Abholzung der Bäume und der Verkauf als Weihnachtsbäume von vornherein vorgesehen.
Der Kauf der Weihnachtsbäume sei damit grunderwerbsteuerfrei, so das Finanzgericht (Urteil v. 14.11.2019, Az.: 8 K 168/19 GrE).
Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/steuerberatung/immobilien-steuern/grunderwerbsteuer.html