Eine fristlose Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie allein auf vielen einzelnen Verstößen des Arbeitnehmers beruht, die für sich allein keine Kündigung rechtfertigen würden und ohne vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erfolgt, so die Richter am Landesarbeitsgericht in Köln.
In der Gesamtschau erhebliches Ausmaß erreicht?
Mit der Frage der wirksamen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vieler kleinerer Pflichtverletzungen hatte sich das LAG Köln zu beschäftigen (Urteil v. 06.09.2018, Az.: 6 Sa 64/18). Das Arbeitsverhältnis beider Parteien war wegen kleinerer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers letztlich so gestört gewesen, dass der Arbeitgeber dieses fristlos kündigte. Der Arbeitnehmer habe beispielweise ein vereinbartes Meeting in letzter Minute abgesagt, Anweisungen des Arbeitgebers ignoriert und sich eine erforderliche Genehmigung für seine Nebentätigkeit nicht rechtzeitig eingeholt, so der Arbeitgeber. Diese Vorfälle, die für sich gesehen keine Kündigung gerechtfertigt hätten, begründeten für den Arbeitgeber in der Gesamtschau ein solch erhebliches Ausmaß, dass dieser sich nicht mehr in der Lage sah, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Er kündigte dem Arbeitnehmer daher fristlos. Damit wollte sich der Arbeitnehmer nicht abfinden und klagte gegen seine Kündigung.
LAG: Kündigung unwirksam
Das LAG folgte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Die Richter stellen fest, dass die Einzelverstöße, die für sich gesehen keine Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt hätte, auch summiert keine fristlose Kündigung rechtfertigen konnten. Es sei in der Gesamtschau kein erheblicher Pflichtverstoß festzustellen, der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam erscheinen lassen könne.
Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung habe gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne. Fehlt eine solche Abmahnung, könne aber auch trotz mehrerer einzelner Pflichtverstöße vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass dieser erkenne, dass nunmehr ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung drohe. Damit sei die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mangels wichtigen Grundes unwirksam, die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich.
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