Das Familienheim ist im Erbfall nur dann steuerfrei, wenn der Einzug binnen 6 Monaten erfolgt.
Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) haben jüngst die Voraussetzungen für den steuerfreien Erwerb des Eigenheims im Erbfall konkretisiert.
Steuerbefreiung im Gesetz
Die erweiterte Möglichkeit, das Familienheim der verstorbenen Erblasser steuerfrei zu erwerben, besteht seit der Erbschaftssteuerreform im Jahr 2009, wenn dieses von den Erben als Wohnung genutzt wird. Wie so oft hat der Gesetzgeber es aber den Gerichten überlassen, den genauen Anwendungsbereich der Regelung festzusetzen, anstatt selbst Klarheit zu schaffen. Die genauen Voraussetzungen und ihre Auslegung sind daher höchst streitig.
In seiner jüngsten Entscheidung konkretisierte der BFH die Voraussetzungen für einen steuerfreien Erwerb näher.
Einzug muss unverzüglich erfolgen
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt verstarb der Vater zweier Brüder Anfang 2014. Sie einigten sich Anfang 2015 auf die Eintragung nur eines Bruders als neuer Eigentümer. Ein weiteres Jahr später holte dieser Renovierungsangebote für das Haus ein. Die Bauarbeiten begannen Mitte 2016. Das Finanzamt setzte eine Erbschaftssteuer für das Haus fest, ohne eine Steuerbefreiung für das Familienheim zu berücksichtigen.
Die Richter lehnten die Klage gegen diese Festsetzung ab. Erst im April, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Renovierungsangebote eingeholt. Auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden muss, lässt das Gericht damit offen. Der Kläger sei darlegungspflichtig, wenn er eine derart lange Verzögerung ausnahmsweise nicht zu vertreten habe. Dies habe der Kläger aber nicht getan.
Voraussetzung an die Immobilien
Neben dem unverzüglichen Einzug müssen noch weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sein. Unter den Begriff des Familienheims fallen eine Wohnung oder ein Haus, die von Mitgliedern der Familie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Unter die Familie fallen die Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Kinder des Verstorbenen. Bei Kindern gilt die Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Die Wohnung muss sich im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden.
Notwendig ist weiter, dass die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Es genügt also nicht, wenn sie lediglich als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. Auch Zweitwohnungen von Berufspendlern sind nicht erfasst. Dass andere die Wohnung mitbenutzen ist dagegen unschädlich. Der BFH hat bereits zur alten Fassung der Regelung entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren ist, wenn die Wohnung als Teil einer wirtschaftlichen Einheit bewohnt wird. Dann ist allerdings nur der Anteil, der auf die eigengenutzte Wohnung entfällt, steuerbefreit.
Nutzung zu Wohnzwecken oder Ausnahme
Der Erblasser muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Was ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist, ist unklar und muss im Einzelfall entschieden werden. Gehindert ist der Erblasser nach der Rechtsprechung etwa dann, wenn er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim zieht. Die berufliche Versetzung, so die Richter, genügt aber nicht.
Anschließend muss der Erwerber unverzüglich die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken nutzen. Bereits 2015 entschied der Bundesfinanzhof: Der Erwerber muss innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Selbstnutzung der Wohnung beabsichtigen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Die neue Entscheidung konkretisiert diese Zeit weiter auf etwa 6 Monate.