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VC Beteiligungsvertrag

18. Oktober 2019 |
Gesellschaftervereinbarung bei Beteiligung von Finanzinvestoren – insbesondere Venture Capital (VC) Risiko- oder Wagniskapital als Venture Capital hat in den letzten gut 15 Jahren deutlich an Relevanz gewonnen als Finanzierungsmittel für Unternehmen im Gründungsstadium.
Dr. Ronny Jänig LL.M. (Durham)
Dr. Ronny Jänig LL.M. (Durham)

Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig ist Leiter der Berliner Niederlassung von ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte...

Gesellschaftervereinbarung bei Beteiligung von Finanzinvestoren – insbesondere Venture Capital (VC)

Risiko- oder Wagniskapital als Venture Capital hat in den letzten gut 15 Jahren deutlich an Relevanz gewonnen als Finanzierungsmittel für Unternehmen im Gründungsstadium.

Venture Capital-Investoren zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Anlagestrategie verfolgen, die klar auf einen anstehenden Exit ausgelegt ist. Übliche Haltefristen für derartige Finanzbeteiligung betragen zwischen 3 und 5 Jahren. Das Unternehmen, in das die Finanzinvestoren ihr Wagniskapital investiert haben, muss innerhalb dieser Haltefrist zeigen, dass das Geschäftsmodell nachhaltig und profitabel ist.

Finanzinvestoren treffen in diesem Kontext auf Gründer, die in einer Frühphase ihres unternehmerischen Schaffens stecken und in der Regel nicht zwingend auf einen Exit hinarbeiten. Diese Gründer bzw. Alt-Gesellschafter müssen sich beim Einstieg eins VC-Gebers unweigerlich mit einer Exit Option auseinandersetzen.

 

Beteiligungsverträge und ihre wesentlichen Regelungsinhalte

Beteiligungsverträge spielen bei einer Vielzahl verschiedener Venture Capital Investoren eine Rolle. Als Investoren treten hier die privaten Venture Capital Gesellschaften auf, die hauptsächlich privat eingeworbenes Geld verwalten und investieren sowie Investoren, die aus dem öffentlichen Förderumfeld kommen

 

Erhöhtes finanzielles Ausfallrisiko der Investoren führt zu ausgeprägten Informations- und Mitbestimmungsrechten

Risikokapital zeichnet sich dadurch aus, dass hier für die Investoren ein erhöhtes finanzielles Ausfallrisiko im Hinblick auf getätigte Investments besteht. Dies zeigt sich darin, dass nur ca. 10% der mit Risikokapital ausgestatteten Unternehmen sich wirklich nachhaltig erfolgreich im Markt etablieren.

Dieses Risiko spiegelt sich dann auch in der Regelungstiefe der Beteiligungsverträge wieder. Das Management der Unternehmung trifft umfangreiche Reporting Anforderungen und muss in der Regel monatlich gewisse Kennzahlen (Key Performance Indicators - KPI) mitteilen. Auch muss sich das Management im Rahmen von Geschäftsordnungen in vielen Fällen des Tagesgeschäfts mit den Gesellschaftern abstimmen.

Beiräte, die von den VC Gebern vermittelt werden, unterstützen das Management dann auch in Fragen des Tagesgeschäfts und bei der strategischen Ausrichtung. Im Rahmen dieser Funktion werden also nicht nur Überwachungs-, sondern auch Hilfestellungsmaßnahmen erbracht.

 

Schutz vor Beteiligungsverwässerung als wesentliche Mittel zur Erhaltung des Beteiligungswerts

VC-Investoren und Gründer haben ein gleichlaufendes Interesse daran, den Wert der von ihnen gehaltenen Beteiligung nicht durch nachfolgende Finanzierungsrunden verwässern zu lassen. Bedeutend in diesem Zusammenhang sind insbesondere Regelungen für den Fall, dass der im Rahmen der Erstfinanzierung angenommene Unternehmenswert sinkt. Dies würde in der Konsequenz im Rahmen von weiteren Finanzierungsrunden zu einer Verwässerung des Werts der Altanteile führen.

VC-Investoren fordern deshalb meist von Beginn an einen Schutz vor derartigen Verwässerungen. Um negative Auswirkungen dieser Anti-Dilution und Down-Round-Protection-Klauseln im Hinblick auf die weitere Finanzierung des Unternehmens zu vermeiden, finden sich oftmals Regelungen, in denen Erst-Investoren eine Verpflichtung zur weiteren Finanzierung des Unternehmens auferlegt wird („pay to play“).

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass vorstehend beschriebene Regelungen insgesamt eine nicht zu unterschätzende Komplexität aufweisen und entsprechend hoher Beratungsbedarf besteht, bevor Beteiligungsvereinbarungen unterzeichnet werden, um späteren Streit zu vermeiden.

 

Tag-Along- und Drag-Along-Regelungen im Exit Kontext relevant

VC-Investoren agieren stets mit klarem Fokus auf einen Exit. Dies führt dazu, dass sie im Rahmen von Beteiligungsvereinbarungen sicherstellen, dass im Falle eines Exits sämtliche Anteile an dem Unternehmen an einen potentiellen Käufer veräußert werden können.

Hintergrund hierfür ist, dass die Veräußerung von Teilen eines Unternehmens in der Regel schwierig bis ausgeschlossen ist, bzw. nur unter Hinnahmen von Bewertungsabschlägen. Um sicherzustellen, dass die Mitgesellschafter der VC-Investoren mit diesen zusammen ihrer Anteile am Unternehmen veräußern, werden auf Ebene der Beteiligungsvereinbarung bereits umfassende sogenannte Drag-Along- ('Mit-Verkaufsverpflichtung') und Tag-Along- ('Mit-Verkaufs-Recht') Regelungen festgeschrieben.

Gründungsgesellschafter, die sich im Rahmen von Beteiligungsverträgen derartigen Klauseln unterworfen haben, haben im Rahmen eines Exits nur noch begrenzte bzw. gar keine Mitspracherechte und sind oftmals in die Deal Exekution auch nur oberflächlich involviert.  

Für den Fall, dass eine Veräußerung des Unternehmens an einen weiteren Finanz-Investor erfolgt, haben Unternehmensgründer, die weiterhin in das Management der Gesellschaft eingebunden sind, oftmals die Möglichkeit, eine Anschluss-Beteiligung zu zeichnen.

Immer dann, wenn das Unternehmen an einen strategischen Investor veräußert wird, ist die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens der Gründungsgesellschafter aus der Unternehmung deutlich erhöht.

 

Objektive Beratung aller Parteien zwingend zur Vermeidung von Streitigkeiten

Nur wenn alle Beteiligten, d.h. neben den VC-Investoren insbesondere auch die Gründungsgesellschafter, über die Tragweite der in der Beteiligungsvereinbarung getroffenen Regelungen vollumfänglich informiert sind, kann vermieden werden, dass hinterher Streit über einzelne Punkte der Gesellschaftervereinbarung entsteht.

Hier ist es wichtig, dass insbesondere auch die Gründungsgesellschafter "Waffengleichheit" durch entsprechende anwaltliche Beratung schaffen. Gründungsgesellschaftern fehlt hierbei oftmals die Erfahrung, um sicherzustellen, dass auch ihre Position ausreichen Berücksichtigung und Absicherung findet.

In der Praxis bewahrheitet sich immer wieder, dass Themen, die bei der Gründung der Gesellschaft nicht ausreichend oder einseitig geregelt worden sind, im Nachgang nur noch sehr schwer zu heilen sind. Die hieraus oftmals resultierenden Gesellschafterstreitigkeiten sind langwierig und wirken sich in der Regel auch negativ auf das operative Geschäft aus.

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