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Vorstandshaftung – Voraussetzungen, Begrenzung und D&O

23. Dezember 2019 |
Der persönliche Haftungsdruck auf Vorstände wird immer größer. Einer der Gründe ist der ebenfalls zunehmende persönliche Haftungsdruck auf den Aufsichtsrat. Dieser ist verpflichtet, Ansprüche gegen den Vorstand gerichtlich geltend zu machen. Doch welche Voraussetzungen hat die Haftung? Gib es Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung? Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung
Dr. Ronny Jänig LL.M. (Durham)
Dr. Ronny Jänig LL.M. (Durham)

Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig ist Leiter der Berliner Niederlassung von ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte...

Der persönliche Haftungsdruck auf Vorstände wird immer größer. Einer der Gründe ist der ebenfalls zunehmende persönliche Haftungsdruck auf den Aufsichtsrat. Dieser ist verpflichtet, Ansprüche gegen den Vorstand gerichtlich geltend zu machen. Doch welche Voraussetzungen hat die Haftung? Gib es Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung? Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung?                                           

Voraussetzungen der Vorstandshaftung

Ein aktuelles oder ehemaliges Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft persönlich auf Schadensersatz, wenn es in schuldhafter Weise die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vorstandsvertrag obliegenden Pflichten verletzt und der Aktiengesellschaft hieraus ein Schaden entsteht (§ 93 AktG). Schuldhaft ist die Pflichtverletzung dann, wenn der Vorstand vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gehandelt hat.

Der Gesetzgeber und auch die Gerichte erkennen an, dass der Vorstand – wie auch jeder Geschäftsführer – fortwährend risikobehaftete unternehmerische Entscheidungen treffen muss. So liegt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG keine Pflichtverletzung vor, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Somit führen selbst Fehlentscheidungen mit großer wirtschaftlicher Tragweite nicht zwingend zu einer Haftung des Vorstandes.

Haftet der Vorstand für Fehler anderer Vorstände?

Grundsätzlich ja. Nach der Konzeption des Gesetzes ist der Vorstand ein Gesamtorgan, bei dem jedes Mitglied für das andere Mitglied verantwortlich ist. In der Praxis findet dies indes insofern eine Einschränkung, als Vorstandmitglieder vorrangig nur für ihren eigenen Kompetenz- oder Funktionsbereich verantwortlich sind. Eine Geschäftsverteilung wirkt sich daher auch auf die Haftung aus. Der Personalvorstand muss daher dem Finanzvorstand nicht täglich „auf die Finger schauen“. Wenn indes die Finanzen der Gesellschaft ein Thema sind, muss auch der Personalvorstand ein wachsameres Auge auf die Tätigkeit des Finanzvorstandes und dessen Geschäftsbereich haben.

Beweislast für die Pflichtverletzung, Entlastungsbeweis

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wer die Pflichtverletzung des Vorstandes beweisen muss. Muss die Aktiengesellschaft beweisen, dass der Vorstand pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat? Oder muss der Vorstand beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat?

Das Gesetz gibt auf diese Frage eine in Teilen unklare Antwort. Gesichert ist, dass der Vorstand seine „Unschuld“ beweisen muss. Fraglich ist indes, wie konkret die Gesellschaft im ersten Schritt die Pflichtverletzung darlegen muss. Genügt dafür die bloße Behauptung einer pflichtverletzenden Handlung?

Da das Vorstandsmitglied die Pflichtgemäßheit seiner Handlungen beweisen muss, ist die Dokumentation des eigenen Handelns für das Vorstandsmitglied von essenzieller Bedeutung. Es sollte sämtliche Entscheidungsgrundlagen, Absprachen mit anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat sorgfältig dokumentieren. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand kann ein vertragliches Auskunftsrecht zugunsten des Vorstandes das aufseiten des (ehemaligen) Vorstandes bestehende Informationsdefizit mildern.

Kann die Haftung begrenzt oder ausgeschlossen werden?

Das Gesetz ist hinsichtlich der Haftung des Vorstandes sehr unnachgiebig. Nach wohl allgemeiner Auffassung ist eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach oder sogar ein gänzlicher Ausschluss der Haftung des Vorstandes - z.B. für einfache Fahrlässigkeit - nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Dies gilt vor allem bei Haftungsbegrenzungen im Vorstandsvertrag.

Unbekannt ist zumeist, dass ein Verzicht oder ein Vergleich der AG mit dem Vorstand über etwaige Schadensersatzansprüche faktisch nicht möglich ist. Ein Verzicht oder Vergleich ist zum einen nur mit Zustimmung der Hauptversammlung (ohne Widerspruch einer Minderheit von >10%) und zum anderen erst nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs zulässig

Rolle des Rechtsanwalts bei Haftungsfragen zum Vorstand

Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre bei allen Fragen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung und Abwehr von Haftungsansprüchen.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Fragen rund um die Vorstandshaftung finden Sie hier:  https://www.rosepartner.de/haftung-vorstand-ag.html

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