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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten

23. Oktober 2019 | rund ums Auto
Es ist für Sie und Ihre Unternehmung von elementarer Bedeutung, sämtliche Verhaltensmöglichkeiten im Wettbewerbsrecht zu kennen. Nur so können Sie sich optimal und effektiv aufstellen für den Fall, dass Sie selbst eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten haben oder auch Sie selbst abmahnen möchten. Erste Voraussetzung ist das Vorliegen der Mitbewerbereigenschaft des abmahnenden Wettbewerbers
Dr. Bernd Fleischer
Dr. Bernd Fleischer

Dr. Fleischer ist als Partner und als Fachanwalt verantwortlich für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (sog...

Es ist für Sie und Ihre Unternehmung von elementarer Bedeutung, sämtliche Verhaltensmöglichkeiten im Wettbewerbsrecht zu kennen. Nur so können Sie sich optimal und effektiv aufstellen für den Fall, dass Sie selbst eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten haben oder auch Sie selbst abmahnen möchten.

Erste Voraussetzung ist das Vorliegen der Mitbewerbereigenschaft des abmahnenden Wettbewerbers. Nur wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, liegt eine rechtswirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor.

Wettbewerbsverhältnis durch austauschbare Produkte

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die beiden gegenüber stehenden Wettbewerber in einem Substitutionswettbewerb zueinander stehen. Liegt ein solches Verhältnis vor, offerieren beide Parteien austauschbare Produkte für die Kunden, auch wenn sie nicht zwingend auf der gleichen Produktionsstufe, Hersteller oder Händler, stehen müssen.

Im Ergebnis bedarf es daher nicht eines völlig identischen Kundenkreises des Angreifers und des abgemahnten Wettbewerbers, zumal die Rechtsprechung den Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses durchaus weit auslegt.

Immer die gleichen Abmahngründe

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beziehen sich oft auf dieselben Abmahngründe. So wird auch Ihr Unternehmen erst dann abmahnsicher, wenn es gelingt, die häufigsten Abmahngründe zu umschiffen. Unbedingt zu beachten sind:

  1. Irreführende Werbung: Hersteller von Produkten werben dann irreführend, wenn sie über bestimmte Produkte unwahre Angaben über die Beschaffenheit der Waren tätigen.
  2. Besondere Kennzeichnungspflichten: Händler und Hersteller unterliegen besonderen Kennzeichnungspflichten, wenn sie in bestimmten Märkten tätig sind. Beim Online-Shop im Textilbereich ist die Textilkennzeichnungsverordnung wichtig, wohingegen der Verkäufer von Nahrungsergänzungsmitteln den Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung gerecht werden muss.
  3. Unwirksame AGB: Online-Shops sollten in jedem Falle eine vollständige Widerrufsbelehrung verwenden und alle Voraussetzungen der „Button-Lösung“ transparent für den Verbraucher zum Zeitpunkten des Kaufvorganges bereitstellen.

Punkte innerhalb der Abmahnung (Unterlassungserklärung, Fristen)

Es gilt in jedem Fall, eine wirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung schriftlich an den Mitbewerber auszusprechen und ihm das Abmahnschreiben durchaus per Einschreiben/Rückschein zu übermitteln.

Um die Aktivlegitimation korrekt aufzuzeigen, ist im Abmahnschreiben zuerst das konkrete Wettbewerbsverhältnis darzustellen. Hiernach sollte sodann auf den bemerkten Verstoß des Abgemahnten eingegangen werden.

Als Rechtsfolge wird der Angegriffene zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes aufgefordert und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert.

Auch kann der Abmahnende die Erstattung seiner anwaltlichen Abmahnkosten fordern. Diese Kosten sind erstattungsfähig, wenn die ausgesprochene Abmahnung berechtigt erfolgte. Die Höhe der zu bezahlenden Kosten ist abhängig vom Gegenstandswert, der in der Abmahnung angegeben ist. Wettbewerbsrechtliche Verstöße werden von den Zivilgerichten oft unterschiedlich von ihrem Streitwert beziffert, sodass häufig um die korrekte Höhe des Streitwertes gestritten wird.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Die optimale Verteidigungsstrategie können Sie nach Erhalt eines Abmahnschreibens durch einen Konkurrenten erst wählen, wenn sie geprüft haben, ob der monierte Abmahngrund überhaupt besteht. Wenn Sie dies verneinen, sollten Sie für Ihr Unternehmen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder sogar Abmahnkosten vom Konkurrenten bezahlen.

Sie könnten vielmehr überlegen, durch eine negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht das Nichtbestehen der Ansprüche klären zu lassen.

Wenn der Wettbewerbsverstoß allerdings nicht abgestritten werden kann, ist zweifellos die Einreichung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung geboten, um der Gefahr einer einstweiligen Verfügung aus dem Weg zu gehen.

Wichtig ist vor der eigenen Abgabe einer Unterlassungserklärung, dass der monierte Verstoß und kerngleiche Verstöße behoben sind. Sonst wird der aufmerksame abmahnende Mitbewerber auf die Geltendmachung einer hohen Vertragsstrafe pochen und kann diese auch gerichtlich durchsetzen.

Auch kann manchmal eine Gegenabmahnung bei eigenen Wettbewerbsverstößen des Abmahners sinnvoll sein.

Weitere Informationen und Hintergründe zum Aspekt der Konkurrenten- Abmahnung:

https://www.rosepartner.de/abmahnung-wettbewerbsrecht-uwg.html

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