Nach wie vor besteht bei vielen Bauherren, d.h., privaten Bauherren aber auch z.B. Wohnungsbauunternehmen, großer Verdruss wegen des plötzlichen KfW-Förderstopps für das energieeffiziente Bauen -die "Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG" war ab 24.01. plötzlich eingestellt worden. Viele Bauherren hatten mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen auch für den Neubau gerechnet und gehen nun leer aus.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen darauf hin, dass das KfW-Förderprogramm für das energieeffiziente Bauen -die "Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG" ab dem 24.01. plötzlich eingestellt worden war, obwohl diverse Antragsteller vorab schon eine sog. BzA-Nummer erhalten hatten.
Zwischenzeitliche Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme auch für den Neubau werden sich wohl nicht mehr erfüllen, denn so hatte die KfW inzwischen Antragstellern mitgeteilt, dass sie aktuell keine Anträge mehr entgegen nehmen würde, und Grund hierfür die fehlende Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zur Berücksichtigung solcher Anträge sein soll.
Weiter teilt die KfW mit, dass sie eine rechtliche Verpflichtung zur Entgegennahme von Anträgen ab dem 24.01.2022 nach dem Antragsstopp nicht erkennen könne, die KfW zwar für eine künftige Förderung von energieeffizienten Neubauten in engem Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stehen würde, Anträge zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 bzw. Effizienzgebäude-Stufe 55 einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse im Neubau aber auch dann nicht mehr gestellt werden könnten.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wollen daher einige wichtige Fragen beantworten:
So könnten Bauherren, die bereits eine BzA-Nummer erhalten hatten, prüfen, ob nicht eventuell damit bereits ein Vertragsschluss vorgelegen haben könnte unter der aufschiebenden Bedingung der Vervollständigung der Unterlagen, weiter sollte, da Bauvorhaben immer eine sehr langfristige Planung erfordern, die sog. „Vertrauenshaftung“ gem. § 311 Abs. 2 BGB geprüft werden, genauso wie sich z.B. die Frage stellt, ob die Einstellung des Programms willkürlich gewesen sein könnte, was z.B. das Gleichbehandlungsgebot tangieren könnte.
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), Immobilienökonom (ebs) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten weist darauf hin, "dass auch Schadensersatzansprüche geprüft werden könnten, da viele Bauherren hohe Kosten hatten wie z.B. auch für den Energieberater, Planungskosten und weitere Kosten. Hierbei ist auch immer zu prüfen, ob gegenüber der KfW ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vorliegt oder aber auch z.B. schuldrechtliche Bestimmungen des BGB sinngemäß heran gezogen werden müssten, wie z.B. die Haftung bei Leistungsstörungen im Sinne von § 280 BGB, Verletzung von Nebenpflichten, § 280, 241 BGB oder andere Vorschriften".
Betroffene private Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften können nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend eventuelle Schadensersatzmöglichkeiten und Auszahlungsansprüche wegen des KfW-Förderstopps prüfen.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen teilweise die Kosten für einen Rechtsstreit und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage für den Betroffenen.
Betroffene Bauherren und Unternehmen, die vom KfW-Förderstopp für das effiziente Bauen betroffen sind, können sich daher gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, im Wirtschafts-, Immobilien- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.