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Maklerprovision zurückholen - BGH I ZR 28/22

19. April 2023 | Haus und Grund
Beim Immobilienkauf wird regelmäßig auch eine Maklergebühr fällig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 haben Verbraucher, die in den vergangenen zwölf Monaten über die Vermittlung einer Sparkassen-Tochter eine Immobilie erworben haben, gute Chancen, die Maklerprovision zurückzuholen (Az.: I ZR 28/22).
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Beim Immobilienkauf wird regelmäßig auch eine Maklergebühr fällig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 haben Verbraucher, die in den vergangenen zwölf Monaten über die Vermittlung einer Sparkassen-Tochter eine Immobilie erworben haben, gute Chancen, die Maklerprovision zurückzuholen (Az.: I ZR 28/22).

Die Vermittlung von Immobilien erfolgt bei der Sparkasse häufig über eine Tochtergesellschaft.  Je nach Region tragen diese Tochtergesellschaften unterschiedliche Namen, in Bayern ist es die Immobilien-Verwaltungs-GmbH oder kurz Sparkassen-Immo. Der BGH hat nun entschieden, dass die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag der Sparkassen-Immo fehlerhaft ist. „Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht nur die üblichen 14 Tage beträgt, sondern der Maklervertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann. Eine Maklerprovision wird nach einem erfolgreichen Widerruf nicht fällig und wenn die Courtage bereits gezahlt wurde, kann sie zurückverlangt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem BGH hatte ein Paar sich bei der Immobilienabteilung einer Sparkasse, der Sparkassen-Immo, als Interessenten für den Erwerb einer Eigentumswohnung vormerken lassen. Wenig später wurde dem Paar von der Sparkasse ein Kaufangebot für eine Eigentumswohnung per E-Mail zugeschickt. Die E-Mail enthielt einen Link zu einem Exposé, das neben Informationen zum Kaufobjekt auch die Verbraucherinformationen enthielt. In den Verbraucherinformationen war u.a. angegeben, dass der Widerruf sowohl gegenüber der Sparkasse als auch gegenüber der Sparkassentochter erklärt werden könne.

Die Nennung von zwei unterschiedlichen Adressaten für den Widerruf sei für den Kunden unklar und widersprüchlich. Für ihn sei nicht eindeutig erkennbar, wie er sich im Falle eines Widerrufs verhalten solle. Eine solche Formulierung berge die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers, machte der BGH deutlich. Im Ergebnis führte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu, dass die Widerrufsfrist nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst nach 12 Monaten und 14 Tagen abgelaufen sei. Das Paar habe somit den Widerruf des Maklervertrags fristgerecht erklärt, so der BGH.

„Nach dem Urteil des BGH dürften zahlreiche Maklerverträge, die in den vergangenen 12 Monaten mit der Sparkassen-Tochter in Bayern abgeschlossen wurden, noch widerrufbar sein. Eine gezahlte Maklercourtage kann dann zurückgefordert werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ob der Widerruf von Maklerverträgen auch mit anderen Sparkassen-Töchtern in anderen Bundesländern nach dem BGH-Urteil möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Voraussetzung für den Widerruf ist, dass der Maklervertrag nicht in einem persönlichen Gespräch in den Räumen der Sparkasse oder ihrer Immobilien-Tochter abgeschlossen wurde, sondern ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wie z.B. E-Mail.

Die Kanzel BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Verbrauchern gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen. https://bruellmann.de/

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