Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Abgasskandal zeigt Wirkung. Das Landgericht Stuttgart sprach dem Käufer eines Mercedes GLC 350 Diesel Schadenersatz zu, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zum Einsatz komme.
Der EuGH hat schon mehrfach entschieden, dass solche Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Deutsche Gerichte waren bislang aber davon ausgegangen, dass Schadenersatzansprüche bei Thermofenstern nur bestehen, wenn dem Autohersteller Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das ist nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des EuGH vom 21. März 2023 nicht mehr nötig (Az. C-100/21). „Demnach reicht schon Fahrlässigkeit der Autohersteller für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal aus. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung setzt sich nun auch an deutschen Gerichten durch“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem LG Stuttgart hatte der Kläger 2018 einen Mercedes GLC 350 d 4Matic gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. So kämen u.a. die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und ein Thermofenster zum Einsatz. Das Thermofenster sorge dafür, dass die Abgasreinigung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, bei sinkenden Außentemperaturen jedoch reduziert wird. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen.
Das LG Stuttgart sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Das in dem Fahrzeug verwendete Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadenersatz, wenn dem Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, führte das Gericht aus.
Mercedes hätte bei Verwendung des Thermofensters erkennen müssen, dass man sich im Grenzbereich der rechtlich Zulässigen bewege. Damit habe Mercedes fahrlässig gehandelt. Dem Kläger sei durch dieses Handeln auch ein Schaden entstanden, der schon im Abschluss des Kaufvertrags liege. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Stuttgart.
„Thermofenster bei der Abgasreinigung sind weit verbreitet und werden nicht nur von Mercedes eingesetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben betroffene Autokäufer gute Chancen auf Schadenersatz. Auch der BGH hat schon angedeutet, dass er der Rechtsprechung des EuGH folgen wird“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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