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Prämiensparvertrag - Sparkasse durfte nicht kündigen

Über viele Jahre waren Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten für Banken und Sparkassen ein attraktives Geschäftsmodell. Das änderte sich jedoch in der langanhaltenden Niedrigzinsphase. Die Sparverträge wurden zur Belastung und so sind viele Kreditinstitute dazu übergegangen, die Verträge zu kündigen. Dass diese Kündigungen keineswegs immer rechtmäßig waren und Kunden sich dagegen wehren
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Über viele Jahre waren Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten für Banken und Sparkassen ein attraktives Geschäftsmodell. Das änderte sich jedoch in der langanhaltenden Niedrigzinsphase. Die Sparverträge wurden zur Belastung und so sind viele Kreditinstitute dazu übergegangen, die Verträge zu kündigen. Dass diese Kündigungen keineswegs immer rechtmäßig waren und Kunden sich dagegen wehren können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. März 2023 (Az.: 1 S 37/21). Das Gericht entschied, dass die Kreissparkasse Eichsfeld einen Prämiensparvertrag nicht kündigen durfte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Sparkasse einen Sparvertrag mit einer unbefristeten Laufzeit gekündigt. Der Vertrag sah vor, dass die höchste Prämienstaffel nach 15 Jahren erreicht ist und diese Prämie bis zum 25. Sparjahr gleichbleibend ist. Allerdings kündigte die Sparkasse den Vertag schon kurz nach Erreichen der höchsten Prämienstaffel und berief sich dabei auf ihre AGB.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg. Das LG Mühlhausen bestätigte, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt ist. Dem Argument der Sparkasse, dass in dem Vertrag eben keine Mindestlaufzeit vereinbart worden sei, erteilte das Gericht eine Absage. Nach den AGB hätte der Kunde die vorliegende Prämienstaffel so verstehen können, dass die Prämie bis zum Ablauf des 25. Sparjahres gezahlt wird. Dies beinhalte einen konkludenten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung bis zum 25. Sparjahr, so das Gericht. Es gehe daher nicht um eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit.

Zudem sei der Prämienanreiz für den Sparer auch noch nicht mit den Erreichen der Höchststufe nach 15 Jahren erreicht, denn die Prämie sollte bis zum 25. Jahr gezahlt werden. Die Sparkasse habe die Prämienzahlungen explizit aufgeführt. Es sei nicht ersichtlich, dass es dafür einen anderen Grund gebe, als den Sparanreiz beim Kunden zu wecken, führte das LG Mühlhausen weiter aus. Eine Kündigung schon nach 15 Jahren sei daher unwirksam.

„Sparer verlieren durch die Kündigung der Sparverträge regelmäßig viel Geld, da sie die Prämienzahlungen nicht erhalten. Die Kündigungen sind aber oft nicht rechtmäßig erfolgt, wie nicht nur das Urteil des LG Mühlhausen zeigt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Sparern, deren Sparverträge gekündigt wurden, gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/index.php/bank-und-kapitalmarktrecht

 

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