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OLG Frankfurt: Beitragserhöhungen der DKV unzulässig

13. März 2025 | Versicherungsrecht
Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23). Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war seit dem Jahr 2000 bei der DKV privat krankenversichert. Seitdem kam es zu mehreren Beitragserhöhungen durch den
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war seit dem Jahr 2000 bei der DKV privat krankenversichert. Seitdem kam es zu mehreren Beitragserhöhungen durch den Versicherer.

„Wenn private Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen, müssen sie das ausreichend begründen. Sie müssen darlegen, welche Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide – sich auf Dauer so verändert hat, dass die Beitragserhöhung notwendig ist. Ohne ausreichende Begründung ist die Erhöhung nach der Rechtsprechung des BGH vom 16. Dezember 2020 unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die DKV hatte den Kläger über die Prämienanpassungen jeweils schriftlich informiert. Als Grund für die Beitragserhöhungen gab sie z.B. gestiegene Gesundheitskosten an. Der Kläger hatte die erhöhten Beiträge zunächst vorbehaltlos gezahlt, forderte aber schließlich die Rückzahlung überhöhter Beiträge. Dies begründete er damit, dass die Begründungen für die Beitragserhöhungen zu allgemein seien und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten.

Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation des Klägers, dass die Beitragserhöhungen für verschiedene Tarife nicht ausreichend begründet waren. Der Versicherer müsse die für eine Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe angeben. Diese Gründe müssten sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen, machet das OLG deutlich. Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Prämienüberprüfung sei nicht ausreichend. Zudem bedürfe es eines Hinweises, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei, so das Gericht weiter.

Diese Anforderungen seien bei verschiedenen Prämienanpassungen nicht hinreichend erfüllt gewesen, da es für den Kläger nicht ersichtlich war, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert hat oder welche Überschreitungen des Schwellenwertes eingetreten sind. Eine Formulierung, dass „gestiegene Gesundheitskosten der wichtigste Grund“ für die Beitragserhöhung sei, suggeriere außerdem, dass es noch weitere Gründe gibt, so das OLG Frankfurt. Die Beitragserhöhungen seien nicht ausreichend begründet und der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der überhöhten Beiträge, sofern die entstandenen Ansprüche noch nicht verjährt sind.

„Auch andere private Krankenversicherer haben Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können. Damit Forderungen aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjähren, sollten Versicherungsnehmer die Geltendmachung ihrer Forderungen nicht auf die lange Bank schieben“, so Rechtsanwalt Looser.

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