Prämiensparverträge: BGH stärkt Sparerrechte bei Zinsen und Kündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2025 entschieden, dass Prämiensparverträge mit Laufzeiten von z. B. 99 Jahren (1.188 Monate) während dieser Zeit nicht von Sparkassen gekündigt werden können (Az. XI ZR 29/24). Zudem bestätigte der BGH im Musterverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode erfolgen müssen, wobei das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins erhalten bleiben muss. Nachzahlungsansprüche der Sparer verjähren erst mit Vertragsende.
