Die Allianz Lebensversicherung muss eine Rentenversicherung rückabwickeln. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.10.2023 entschieden (Az.: IV ZR 41/22). Damit bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Stuttgart, nach dem der Widerruf einer Rürup-Rente bei der Allianz auch nach Jahren noch wirksam erfolgt ist, weil die Allianz eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte der Kläger im Jahr 2009 eine Basis-Rente (Rürup-Rente) bei der Allianz abgeschlossen. Der Versicherer klärte den Versicherungsnehmer auf, dass er die Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann und die Widerrufsfrist beginnt, sobald er alle erforderlichen Informationen einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Den Widerruf der Rentenversicherung erklärte der Versicherungsnehmer erst im Jahr 2020. Dennoch sei der Widerruf wirksam erfolgt, entschied das OLG Stuttgart. Zur Begründung führte es aus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Versicherer habe es versäumt, ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines erfolgten Widerrufs aufzuklären. Insbesondere habe der Versicherer nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer auch Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat.
Die Revision der Allianz Lebensversicherung gegen das Urteil des OLG Stuttgart wies der BGH zurück. Er machte deutlich, dass der Versicherungsnehmer in der Widerrufsbelehrung nicht nur darüber aufgeklärt werden muss, dass der Versicherer nach einem erfolgreichen Widerruf die geleisteten Prämien zurückzahlen muss, sondern auch den ggf. gezogenen Nutzen aus den Prämien herausgeben muss. Da dieser Hinweis fehlte, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss immer noch wirksam erfolgt, so der BGH. Der Kläger kann daher die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, d.h. er hat Anspruch auf die Rückzahlung seiner Beiträge. Für die Verwaltungskosten muss er allerdings einen bestimmten Abschlag hinnehmen.
„Viele Verbraucher sind mit der Entwicklung ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung unzufrieden. Eine Kündigung bietet sich aber in der Regel nicht an, da sie dann nur den meist enttäuschenden Rückkaufswert erhalten. Da kann der Widerruf eine lohnenswerte Alternative sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. Das gilt umso mehr für Rürup-Renten. „Rürup-Renten sind nicht kündbar. Der Ausstieg kann aber durch den Widerruf gelingen, wie das Urteil des BGH zeigt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
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