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Prämiensparverträge: BGH stärkt Sparerrechte bei Zinsen und Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2025 entschieden, dass Prämiensparverträge mit Laufzeiten von z. B. 99 Jahren (1.188 Monate) während dieser Zeit nicht von Sparkassen gekündigt werden können (Az. XI ZR 29/24). Zudem bestätigte der BGH im Musterverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode erfolgen müssen, wobei das Verhältnis
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2025 entschieden, dass Prämiensparverträge mit Laufzeiten von z. B. 99 Jahren (1.188 Monate) während dieser Zeit nicht von Sparkassen gekündigt werden können (Az. XI ZR 29/24). Zudem bestätigte der BGH im Musterverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode erfolgen müssen, wobei das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins erhalten bleiben muss. Nachzahlungsansprüche der Sparer verjähren erst mit Vertragsende.

In den 1990er- und 2000er-Jahren boten Sparkassen Prämiensparverträge mit variablen Zinssätzen an, die oft zu Gunsten der Banken angepasst wurden. Der BGH hatte bereits 2021 geurteilt, dass solche Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. „Viele Sparer erhielten über Jahre zu niedrige Zinsen und können Nachzahlungen fordern“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Zinsberechnung soll sich an der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere (Restlaufzeit 8–15 Jahre) orientieren und die Verhältnismethode anwenden. Negative Zinsen sind unzulässig, da eine Untergrenze von 0 % gilt.

Zur Verjährung stellte der BGH klar: Nachzahlungsansprüche werden erst mit Vertragsende fällig, weshalb sie während der Laufzeit nicht verjähren. Auch das Kündigungsrecht der Sparkassen wurde eingeschränkt: Bei fester Laufzeit, z. B. 99 Jahren, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. „Die Sparkassen müssen sich an die vereinbarte Laufzeit halten“, betont Seifert.

Das Urteil stärkt die Rechte der Sparer, die Nachzahlungen geltend machen können. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet eine Ersteinschätzung für 119 Euro (inkl. MwSt.) an.

Weitere Informationen: [bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht](https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht)

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