Die Info-Druck PN GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in Leipzig, Deutschland, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer HRB 43155. Als GmbH betreibt es eine Werbeagentur, die sich auf den Verkauf von Werbeflächen in Infobroschüren und Druckerzeugnissen spezialisiert. Die Geschäftsadresse liegt am Friedrich-List-Platz in Leipzig. Geschäftsführer ist Thomas Neubert, als Alleingesellschafterin der GmbH wird Petra Neubert an der Firmenadresse Friedrich List-Platz 1 genannt.
Das Unternehmen gehört zur großen Familie der „Branchenbuch-Abzocker“, die mit so genannten Cold Calls – also ungefragten Telefonanrufen – Kontakt aufnehmen und dem Angerufenen vermitteln, es gäbe schon eine Geschäftsbeziehung und man müsse nur noch Daten kontrollieren. Diese Daten werden dann per Fax übermittelt und wenn der Kunde dieses zurücksendet, sitzt er schon in der Falle, denn der Versand des Faxes wird als Auftragsbestätigung bewertet – wie es auch im Kleingedruckten steht.
Die Info-Druck PN GmbH hat sich auf eine ganz eigene Masche spezialisiert. Das Unternehmen bietet Anzeigen in einer Infobroschüre mit dem Titel „Der Enkeltrick“ an, wobei Gewerbetreibende und Freiberufler nach Unterzeichnung eines Formulars Zahlungsaufforderungen erhalten, die bis zu über 1.600 Euro (inklusive Anzeigen-, Farb-, Satz-, Repro- und Versandkosten) betragen können.
Meist unbewusst rutschen Betroffene noch in weitere Verpflichtungen für nachfolgende Ausgaben der Broschüre hinein. Kosten können sich dabei auf bis zu 6000 Euro belaufen, da es im angeblich vereinbarten Vertragszeitraum um insgesamt 4 Auflagen gehen soll. Verbraucherrechte gelten B2B nicht, daher stehen Opfern dieser Fallen auch keine Rücktritts- bzw. Widerrufsrechte zu. Ganz besonders perfide: Wer die erste Rechnung bezahlt und nicht 8 Wochen vor Vertragsablauf kündigt, der hat ein weiteres Vertragsjahr am Hals.
Rechtsanwalt Daniel Loschelder, der geschädigte Opfer deutschlandweit vertritt, stuft diese Forderungen als potenziell unberechtigt ein. Die Einschätzung des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz basiert auf mehreren juristischen Gründen:
- Unlauteres Zustandekommen des Vertrags: Verträge könnten durch irreführende Angaben oder unklare Formulare zustande gekommen sein, was eine Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtum ermöglicht (§ 123, § 119 BGB).
- Intransparenz der Bedingungen: Unklare oder überraschende Klauseln in den Verträgen könnten unwirksam sein (§ 305c BGB).
- Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken könnten gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen (§ 3 UWG).
- Fehlende wirksame Einwilligung: Unterschriften unter Druck oder Missverständnissen könnten die Verträge anfechtbar oder nichtig machen (§ 313 BGB).
- Unverhältnismäßige Kosten: Die hohen Forderungen könnten als sittenwidrig oder unangemessen gelten, wenn sie in keinem Verhältnis zur Leistung stehen (§ 138 BGB).
Loschelder vertritt Betroffene, um diese Zahlungsaufforderungen anzufechten: „Nichts zu tun ist der falsche Tipp, denn Forderungen können nach Fristabläufen zulässig und einklagbar werden.“ Weitere Infos gibt es unter https://ll-ip.com/aktuelles/info-druck-pn-gmbh-anwalt-de/