Mit knapp 10.000 Euro hatte sich ein Ehepaar an der Vermögensanlage treeme – mein Baumfairvermögen der inzwischen insolventen Green Wood International AG beteiligt. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. August 2026 (Az. 2-25 O 147/25 / nicht rechtskräftig) erhält es sein Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass sich der Anlageberater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Ehepaar hatte sich 2016 nach einer Beratung durch den Beklagten entschieden, knapp 10.000 Euro in die Vermögensanlage treeme – mein Baumfairvermögen zu investieren. Das Geschäftsmodell sah vor, dass die Anleger Paulownia-Bäumen, die auf Plantagen in Europa angepflanzt und bewirtschaftet werden, kaufen und theoretisch das Eigentum an den Bäumen erwerben. Nach dem Schlagen der Bäume sollten die Anleger vom Erlös aus dem Holzverkauf profitieren. Allerdings lag kein von der BaFin genehmigter Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage vor.
BaFin untersagt Angebot für treeme-Vermögensanlage
Darum untersagte die Finanzaufsicht 2023 das öffentliche Angebot für die Vermögensanlage. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. „Der Prospekt dient u.a. dazu, dem Anleger alle wesentlichen Informationen für seine Anlageentscheidung zu vermitteln. Dazu gehört auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken der Kapitalanlage“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Im Jahr 2024 wurde das Konkursverfahren über die Green Wood International AG eröffnet und das Geld der Anleger schien verloren. „Wir haben daher Schadenersatzansprüche für unsere Mandanten gegenüber ihrem Anlageberater geltend gemacht. Dieser hätte sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung über die bestehenden Risiken und auch über den fehlenden Verkaufsprospekt aufklären müssen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
Die Klage hatte Erfolg: Das LG Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Dem Anlageberater hätte es dabei klar sein müssen, dass es sich bei der Anlage „treeme“ um eine Vermögensanlage handelt, für die ein Prospekt vorgelegt werden muss. Nicht der Erwerb der Bäume habe im Vordergrund gestanden, sondern die Erzielung einer Rendite. Der Anlageberater hätte daher prüfen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Anlage ggf. prospektpflichtig ist.
Nach Überzeugung des Gerichts hätte das Ehepaar sich nicht an der Anlage beteiligt, wenn es von dem Verstoß gegen die Prospektpflicht gewusst hätte. Es sei daher so zu stellen, als ob es die Anlage nicht gezeichnet hätte, d.h. es bekommt sein investiertes Geld zurück.
Fazit: Schadenersatzansprüche der Anleger möglich
„Das Urteil zeigt, dass das Geld der treeme-Anleger nicht verloren sein muss und Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bestehen können. Anleger sollten daher ihre Ansprüche prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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