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OLG Stuttgart – Skoda-Käufer hat im Abgasskandal Anspruch auf Neufahrzeug

08. August 2019 | rund ums Auto
Das OLG Stuttgart hat die Rechte der geschädigten Käufer im Abgasskandal gestärkt. Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied das OLG, dass ein Kunde Anspruch auf die Nachlieferung eines nagelneuen Skoda Octavia aus der aktuellen Serienproduktion hat (Az.: 5 U 45/18). Im Gegenzug muss er seinen gebrauchten Skoda Octavia an den Händler zurückgeben. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen
Frederick M. Gisevius
Frederick M. Gisevius

Herr Frederick Gisevius studierte an der Eberhard Karls Universität in Tübingen Rechtswissenschaften.

Das OLG Stuttgart hat die Rechte der geschädigten Käufer im Abgasskandal gestärkt. Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied das OLG, dass ein Kunde Anspruch auf die Nachlieferung eines nagelneuen Skoda Octavia aus der aktuellen Serienproduktion hat (Az.: 5 U 45/18). Im Gegenzug muss er seinen gebrauchten Skoda Octavia an den Händler zurückgeben. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer müsse er aber nicht zahlen, entschied das OLG Stuttgart.

Schon als der Kläger seinen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 5 kaufte, handelte es sich um ein Auslaufmodell. Inzwischen wird nur noch das leistungsstärkere Nachfolgemodell mit der Schadstoffklasse Euro 6 produziert.

Das stehe dem Anspruch des Käufers auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aber nicht im Wege, so das OLG Stuttgart. Der Skoda des Klägers war vom Dieselskandal betroffen. Durch die Abgasmanipulationen weise das Fahrzeug einen Sachmangel auf. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz, der auch in der Lieferung eines mangelfreien Neuwagens aus der aktuellen Produktion liegen könne. Habe inzwischen ein Modellwechsel stattgefunden, stehe dies der Nachlieferung nicht im Wege, wenn die Änderungen nur geringfügig sind. Dies sei hier der Fall, so das OLG Stuttgart. Der leistungsstärkere Motor und die Abgasnorm Euro 6 seien keine so gravierenden Änderungen, dass dadurch eine Nachlieferung unmöglich sei.

Das OLG Stuttgart orientierte sich an der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte mit Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (Az.: VIII ZR 225/17) klargestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und die Käufer Anspruch auf Ersatz haben. „Dieser Beschluss des BGH schlägt sich mehr und mehr in der Rechtsprechung nieder. Vor dem OLG Stuttgart haben beispielsweise auch schon das OLG Karlsruhe oder das OLG Hamburg den Kunden Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs ohne Mängel zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Grundsätzlich hat sich die Rechtsprechung im Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt. So haben die Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe und Koblenz inzwischen entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und schadensersatzpflichtig ist. „Die Chancen auf Schadensersatz stehen daher sehr gut. Schadensersatzansprüche gegen VW können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/

 

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