Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich derzeit mit der Frage des Gerichtsstands bei Wettbewerbsverletzungen zu beschäftigen. Nun hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe, seine Schlussanträge dahingehend formuliert.
Streit um marktbeherrschende Stellung
Der EuGH hat sich derzeit mit einer deutschen Vorlagefrage zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen Wettbewerbsstreit zwischen einer kleinen Hotelgesellschaft und der niederländischen Vermittlungsplattform Booking.com. Die Parteien hatten einen Vertrag geschlossen, in dem die allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem vorsehen, dass die Platzierung des Hotels in den Suchergebnissen auf dieser Plattform von der Gewährung einer 15% übersteigenden Provision abhängig sein sollte. Darin sah die Hotelgesellschaft den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Booking.com und klagte wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht Kiel.
Frage nach der richtigen Zuständigkeit
Doch das Gericht hielt sich für örtlich nicht zuständig. Grund war eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, nach der ausschließlich Amsterdam als Streitaustragungsort vorgesehen war. Der EuGH hat nun zu klären, ob die europäische Verordnung über gerichtliche Zuständigkeit über Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen so auszulegen ist, dass die Hotelgesellschaft die Klage in Deutschland am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erheben könne oder nicht.
Bezüglich dieser Frage hat der Generalanwalt des EuGH nun in seinen Schlussanträgen Stellung genommen. Die Frage nach dem zuständigen Gericht hänge danach von dem geltend gemachten Anspruch ab. Entscheidend sei daher, ob die Hotelgesellschaft ihre Klage auf einen vertraglichen oder deliktischen Anspruch stützt.
Auf den Anspruch kommt es an
Im vorliegenden Fall beruft sich das Hotel nicht auf vertragliche Vereinbarungen, sondern auf eine Verletzung von Wettbewerbsregelungen. Dann richte sich der Gerichtsstand nach dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, so die Einschätzung des Generalanwalts. Verklagt ein Unternehmen seinen Vertragspartner wegen Verletzung von Wettbewerbsregeln auf Unterlassung und Schadensersatz, steht ihm damit im Ergebnis auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung offen.
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