Es muss nicht immer gleich ein großer Anlageskandal à la Wirecard hinter einer gefloppten Kapitalanlage stecken. Auch mit anderen Geldanlagen erleben Anleger eine Bauchlandung und statt Rendite drohen ihnen Verluste. „In vielen Fällen können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die sollten aber nicht auf die lange Bank geschoben werden. Zum Jahresende kann die Verjährung von Schadenersatzansprüche drohen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Brüllmann Rechtsanwälte.
Von Beteilungen an geschlossenen Fonds über Anleihen, Genussrechte und Inhaberschuldverschreibungen bis hin zu Nachrangdarlehen und Gold-Investments ist die Liste gefloppter Geldanlage lang und sorgt bei den Anlegern für lange Gesichter. Häufig steckt auch in einem breit gestreuten Portfolio an Investments ein fauler Apfel, der das Ergebnis verhagelt ohne dass der Anleger es weiß. Da hilft nur das Portfolio regelmäßig unter die Lupe zu nehmen, um rechtzeitig reagieren zu können und mögliche Schadenersatzansprüche nicht verjähren zu lassen.
Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über alle Aspekte, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Das bedeutet, dass die Anleger auch über die Risiken der Geldanlage und über ein ggf. bestehendes Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. „Die Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht der Fall ist. Risiken werden häufig nicht erwähnt. Selbst hoch spekulative Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko werden oftmals als sichere Geldanlage, die für die Altersvorsorge geeignet ist, angepriesen. Aus einer fehlerhaften Anlageberatung erwachsen Schadenersatzansprüche der Anleger“, erklärt Rechtsanwältin Birkmann.
Diese Schadenersatzansprüche können verjähren. Dabei sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten. Die kenntnisunabhängige Verjährung tritt erst nach zehn Jahren ein. Dabei endet die Verjährungsfrist auf den Tag genau zehn Jahre nachdem die Geldanlage gezeichnet wurde. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist tritt hingegen schon nach drei Jahren ein. Voraussetzung für die kürzere Verjährungsfrist ist, dass der Anleger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Schadenersatz begründen, oder diese nur aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. „Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Nach drei Jahren ist die Verjährung dann eingetreten. Ist eine Forderung z.B. im Laufe des Jahres 2017 entstanden, muss sie spätestens bis zum 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden. Danach ist sie verjährt“, erklärt Rechtsanwältin Birkmann.
Anleger sollten daher rechtzeitig handeln, wenn sie den Verdacht haben, dass etwas mit ihrer Geldanlage nicht stimmt. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, damit die Verjährung noch rechtzeitig vor Jahresende gehemmt wird.
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