Anleger der bc connect GmbH müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 20. Oktober 2021 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az.: 314 IN 1922/21). Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nun, vorhandene Vermögenswerte für die Gläubiger zu sichern.
Die Anleger konnten der bc connect GmbH Nachranddarlehen gewähren. Damit sollten nach Angaben des Unternehmens Investitionen im deutschen Mobilfunkmarkt vorfinanziert werden. Für die Anleger erweist sich ihr Investment als Reinfall. Sie müssen befürchten, dass die Nachrangdarlehen nicht zurückgezahlt werden.
Nachrangdarlehen sind äußerst riskante Kapitalanlagen. Denn durch die Nachrangigkeit treten die Anleger mit ihren Forderungen hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurück. Anleger müssen daher hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihres Geldes befürchten. „Allerdings sind die Nachrangklauseln häufig unwirksam, da sie für den Anleger nicht transparent und verständlich dargestellt wurden. Dies gilt es zunächst zu prüfen, dann werden die Forderungen auch in einem möglichen Insolvenzverfahren erstrangig behandelt und die Anleger dürfen auf einen Anteil aus der Insolvenzmasse hoffen“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt.
Ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, um das Insolvenzverfahren über die bc connect GmbH regulär zu eröffnen, können die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger auch prüfen, ob sie Anspruch auf Schadenersatz haben. Ein Anspruch kann gegen die Anlageberater oder Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese gegen ihre Informationspflicht verstoßen und die Anleger nicht über die bestehenden Risiken der Nachrangdarlehen aufgeklärt haben.
Dabei hätte die bc connect GmbH die Nachrangdarlehen möglicherweise gar nicht anbieten dürfen. Dafür spricht eine Mitteilung der BaFin vom 22. Oktober 2021. Demnach ermittelt sie gegen die bc connect GmbH wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften und Erbringens von Finanzdienstleistungen. Dafür habe das Unternehmen nicht die erforderliche Genehmigung, stellte die BaFin klar. „Liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor, kommen auch Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen in Betracht“, so Rechtsanwalt Heitmann.
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