Banken und Sparkassen können variable Zinssätze bei Sparverträgen nicht nach Belieben anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6.10.2021 entschieden und klargestellt, dass bestimmte Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam sind (Az.: XI ZR 234/20). „Für die Sparer bedeutet dies, dass sie möglicherweise zu niedrige Zinsen erhalten und nun einen Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen haben können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Bei Sparverträgen, die 2018 beendet wurden, muss allerdings die Verjährung beachtet werden.
Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Änderung des Zinssatzes für die Sparer ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben muss. Daher könne der Zinssatz nicht nach „Gutsherrenart“ einseitig von der Bank festgelegt werden. Vielmehr müssen sie sich an einem Referenzzinssatz orientieren und die Anpassungen monatlich vornehmen. Daraus ergeben sich für viele Sparer Ansprüche auf Zinsnachzahlungen. Der BGH hat weiter entschieden, dass diese Ansprüche auf Zinsnachzahlungen mit Beendigung des Sparvertrags fällig werden. „Sparer können damit ihre Ansprüche auf Nachzahlungen für die gesamte Laufzeit des Vertrags geltend machen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Für die Verjährung der Ansprüche dürfte dies bedeuten, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Beendigung des Sparvertrags einsetzt. „Wurde der Sparvertrag 2018 beendet, müssen die Ansprüche auf Zinsnachzahlung jetzt geltend gemacht werden, da sie zum 31.12.2021 verjähren“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten waren besonders in den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre beliebt und enthielten variable Zinsanpassungsklauseln. Aufgrund der Niedrigzinsphase in den vergangenen Jahren haben Banken den Zinssatz zum Nachteil der Sparer massiv nach unten „korrigiert“. Das könnte nach dem BGH-Urteil zum Bumerang werden – nun müssen die Zinssätze neu berechnet werden. Für die Sparer kann das bedeuten, dass sie Anspruch auf einen Zinsnachschlag in vierstelliger Höhe haben. „Diesen Anspruch sollten sie geltend machen und nicht verjähren lassen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
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