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Insolvenzverfahren über acht UDI-Gesellschaften eröffnet

03. September 2021 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Auch wenn es sich angekündigt hat, ist es die nächste Hiobsbotschaft für Anleger, die Geld in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben. Das Amtsgericht Leipzig hat am 31. August und 1. September 2021 über acht UDI-Gesellschaften die Insolvenzverfahren eröffnet. „Für die Anleger steht ihr Geld auf dem Spiel. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten sie jetzt ihre Forderungen beim
Dr. Ingo Gasser
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Dr. Ingo Gasser ist Gründer der Wirtschaftskanzlei "Dr. Gasser" - Er ist Ansprechpartner zu allen Themen des...

Auch wenn es sich angekündigt hat, ist es die nächste Hiobsbotschaft für Anleger, die Geld in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben. Das Amtsgericht Leipzig hat am 31. August und 1. September 2021 über acht UDI-Gesellschaften die Insolvenzverfahren eröffnet. „Für die Anleger steht ihr Geld auf dem Spiel. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten sie jetzt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und ggf. auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

 

Das Amtsgericht Leipzig hat die regulären Insolvenzverfahren über folgende UDI-Gesellschaften eröffnet:

  • UDI Energie Festzins III UG & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG

 

Die vorläufige Eigenverwaltung ist damit beendet. Für die Anleger der acht UDI-Gesellschaften bedeutet die Eröffnung der regulären Insolvenzverfahren zunächst, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 5. bzw. 12. Oktober 2021 anmelden können.

 

Die insolventen UDI-Gesellschaften haben Nachrangdarlehen emittiert. Die BaFin hatte allerdings vor einigen Wochen schon diversen UDI-Gesellschaften die Rückabwicklung der Darlehen aufgegeben, weil sie das Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben haben. Hintergrund der Abwicklungsanordnungen dürfte gewesen sein, dass die BaFin die verwendeten Nachrangklauseln als unwirksam eingestuft hat.

 

„Das ist für die Anleger besonders wichtig. Ist der Rangrücktritt in ihren Verträgen nicht wirksam vereinbart worden, werden ihre Forderungen im Insolvenzverfahren auch nicht nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass sie voraussichtlich einen Teil der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erhalten und aufgrund der vermeintlichen Nachrangigkeit nicht vollständig leer ausgehen werden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

 

Allerdings wird die Insolvenzmasse kaum ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. Um finanzielle Verluste aufzufangen, kann aber auch – unabhängig vom Insolvenzverfahren – der Anspruch auf Schadenersatz überprüft werden.

 

„Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen mit Totalverlust-Risiko für die Anleger. Die Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären. Haben sie diese Aufklärungspflicht verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

 

Sind die Nachrangklauseln unwirksam vereinbart worden, kommen zudem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.

 

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/category/bank-und-kapitalmarktrecht/

 

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