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Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim

19. Januar 2022 |
Wer das Familienheim erbt und es anschließend selbst bewohnt, muss in der Regel keine Erbschaftssteuer zahlen. Für die Steuerbefreiung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt haben und die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein.  
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Wer das Familienheim erbt und es anschließend selbst bewohnt, muss in der Regel keine Erbschaftssteuer zahlen. Für die Steuerbefreiung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt haben und die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein.

 

„Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Befreiung von der Erbschaftssteuer ist, dass der Erbe die geerbte Wohnung unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt. Unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von sechs Monaten“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.   Es gibt aber Ausnahmen und es kann auch dann Steuerfreiheit gewährt werden, wenn der Einzug des Erben erst später erfolgt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 deutlich gemacht (Az.: II R 46/19).

 

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erbe von seinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Da der Sohn die andere Hälfte ohnehin selbst bewohnte, wollte er beide Hälften zusammenlegen und in dem Haus wohnen. Dazu waren aber zunächst umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in der geerbten Immobilie notwendig, da ein Wasserschaden beseitigt werden musste. Erst nach knapp drei Jahren konnte der Sohn auch die geerbte Haushälfte zu Wohnzwecken nutzen.

 

Für das Finanzamt war dies viel zu spät, um noch die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Selbstnutzung müsse innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erfolgen.

 

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Entscheidend sei, ob sich der Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist zur Selbstnutzung der geerbten Immobilie entschlossen hat und es gute Gründe gab, die den Einzug verzögerten und die der Erbe nicht zu vertreten hat. Habe der Erbe die Aufträge für die Renovierungsarbeiten rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist erteilt, sei eine Steuerbefreiung möglich, auch wenn die Selbstnutzung erst später erfolgt. Dem Erben könne es nicht zur Last gelegt werden, wenn sich die Renovierungsarbeiten in die Länge ziehen, weil es beispielsweise eine hohe Auftragslage gibt oder nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss, führte der BFH aus. Das zuständige Finanzgericht müsse den Fall unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu entscheiden.

 

„Um von der Erbschaftssteuer befreit zu werden, sollten sich Erben rechtzeitig entscheiden, das geerbte Familienheim selbst nutzen zu wollen und dies auch glaubhaft darlegen können. Aufträge für Renovierungsarbeiten und ähnliches sollten daher innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erbfall erfolgen“, so Rechtsanwalt Looser.

 

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