Kreditnehmer haben zum Teil gute Chancen, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zurückzufordern. Wie aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervorgeht, fehlt es den Banken an der rechtlichen Grundlage für den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Berechnungsmethode nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde (Az.: XI ZR 320/20). Daher wies der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen ein Urteil des OLG Frankfurt zurück.
In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Az.: 17 U 810/19) hatte der Kreditnehmer zwei Immobiliendarlehen mit der Commerzbank vorzeitig abgelöst. Die Bank forderte daher eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 21.500 Euro. Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe. Sie habe die Berechnung der Entschädigung für den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich dargestellt. Da die Angaben zur Berechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, gebe es keine rechtliche Grundlage für den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, so das OLG Frankfurt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen diese Entscheidung wies der BGH nun zurück. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags können die Banken zwar grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, müssen sie den Kreditnehmer jedoch über die Berechnungsmethode aufklären. Diese Erklärung müsse „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein, so das OLG Frankfurt. Werden diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, verliert die Bank gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Urteil hat weitreichende Folgen. In etlichen Darlehensverträgen dürfte die Commerzbank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend dargestellt haben. Vergleichbare Fehler dürfen zudem auch anderen Banken unterlaufen sein. Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, kann daher geprüft werden, ob die Bank überhaupt einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat. „Wurde zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, kann diese zurückgefordert werden. Gerade bei Immobiliendarlehen bewegen sich Vorfälligkeitsentschädigungen schnell im fünfstelligen Bereich“, sagt Rechtanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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