Wieder schlechte Nachrichten für UDI-Anleger: Die UDI Energie Festzins 11 UG & Co. KG muss ihr Einlagengeschäft auf Anordnung der BaFin einstellen und abwickeln. Grund ist nach Angaben der Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. April 2022, dass die Gesellschaft auf der Grundlage von Darlehensverträgen unbedingt rückzahlbare Gelder von Anlegern angenommen habe, ohne die erforderliche Erlaubnis für dieses Einlagengeschäft zu besitzen.
Folge ist, dass die Gesellschaft die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen muss. Die Anleger, die der UDI Energie Festzins 11 Nachrangdarlehen gewährt haben, dürften allerdings besorgt sein, dass die Gesellschaft ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.
Die BaFin hat in den vergangenen Monaten auch schon für andere UDI-Gesellschaften die Abwicklung angeordnet, weil sie die Anlegergelder ohne entsprechende Erlaubnis für das Einlagengeschäft nicht hätten annehmen dürfen. „Das dürfte ein deutlicher Hinweis darauf sein, dass die BaFin die vereinbarte Nachrangklausel in den Darlehensverträgen mit den Anlegern für unwirksam hält“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Anleger haben dann zwar Anspruch auf die sofortige Rückzahlung ihres investierten Geldes. Ob die Gesellschaften das leisten können, ist jedoch fraglich. So hat das Amtsgericht Leipzig im vergangenen Jahr über eine Reihe von UDI-Gesellschaften die Insolvenzverfahren eröffnet.
Das heißt nicht, dass auch der UDI Energie Festzins 11 das gleiche Schicksal droht, Anleger sollten die Möglichkeit einer Insolvenz jedoch nicht ausschließen. „Im Insolvenzfall ist die Feststellung für die Anleger, dass die vereinbarte Nachrangklausel unwirksam ist, besonders wichtig. Ansonsten drohen sie im Insolvenzverfahren aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen leer auszugehen“, so Rechtsanwalt Looser.
Unabhängig davon, ob die Nachrangklausel wirksam ist oder nicht, müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Sollte es zu Verzögerungen bei der Rückzahlung kommen, sollten daher rechtliche Schritte geprüft werden. In Betracht kommen dabei u.a. Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater und -vermittler, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Zudem kommen auch Ansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.
Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht