Eine Anlegerin des Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest KG hat ihre Beteiligung erfolgreich gekündigt und muss keine weiteren Beiträge mehr zahlen. Zudem hat sie Anspruch auf ein noch zu berechnendes Auseinandersetzungsguthaben. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 21. März 2022 entschieden (Az.: 35 O 5657/19). Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstritten.
Die Klägerin hatte sich 2008 mit 20.700 Euro zzgl. Agio an dem Fonds, der zu dieser Zeit noch unter Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung AG & Co. Safeinvest KG firmierte, beteiligt. Dazu leistete sie eine Einmalzahlung in Höhe von 2.700 Euro, der restliche Betrag sollte in monatlichen Raten von 100 Euro bei einer 15-jährigen Laufzeit erbracht werden.
Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds war die Opalenburg Vermögensverwaltung AG. Deren Vorstand war auch gleichzeitig Geschäftsführer der Opalenburg Management GmbH, die für den Vertrieb der Anteile zuständig war. Diese personelle Verflechtung wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.
Im August 2018 erklärte die Anlegerin die außerordentliche Kündigung ihrer Fondsbeteiligung und forderte die beklagte Opalenburg Vermögensverwaltung AG auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln. Das lehnte die Gesellschaft ab. „Daher haben wir Klage erhoben. Die Anlageberatung war fehlerhaft. Unserer Mandantin wurde die Fondsbeteiligung als absolut sichere Geldanlage dargestellt. Die bestehenden Risiken wie die eingeschränkte Fungibilität, mögliche Erstattungspflicht, das Blind-Pool-Risiko und insbesondere auch das Totalverlustrisiko wurden in dem Beratungsgespräch nicht erwähnt“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius. Zudem sei auch nicht über die personelle Verflechtung und die damit verbundenen Interessenkonflikte aufgeklärt worden. Den Emissionsprospekt hat die Klägerin erst nach Zeichnung der Anteile per Post erhalten.
Das Landgericht München folgte den Ausführungen der Klägerin und stellte zunächst fest, dass die Beteilung der Klägerin an dem Fonds, durch außerordentliche Kündigung im August 2018 beendet worden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei möglich, wenn dem Anleger eine Fortsetzung der Gesellschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liege z.B. dann vor, wenn der Gesellschafter aufgrund irreführender Angaben dem Fonds beigetreten ist. Dies sei hier der Fall und die Klägerin zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, führte das LG München aus.
So sei die Klägerin nicht über die maßgeblichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen aufgeklärt worden. Über diesen wesentlichen Umstand für eine Anlageentscheidung kläre auch der Emissionsprospekt nicht auf – unabhängig davon, ob er überhaupt rechtzeitig übergeben wurde, so das Gericht. Der Prospekt sei daher fehlerhaft. Die unzureichende Aufklärung sei auch kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beteiligung sei daher durch die Kündigung beendet worden, die Klägerin müsse keine weiteren Zahlungen mehr leisten, machte das Gericht deutlich. Zudem muss die beklagte Opalenburg Vermögensverwaltung AG das Auseinandersetzungsguthaben feststellen und ein etwaiges positives Guthaben der Klägerin auszahlen.
Rechtsanwalt Gisevius hat zum wiederholten Ansprüche der Anleger gegen die Opalenburg Vermögensverwaltung AG durchgesetzt. Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/opalenburg-vermoegensverwaltung-safeinvest-fonds/